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nur ausnahmsweise Raum und fand fast keine erschöpfenden Monographien vor über ein einzelnes Jahr oder Territorium oder begriffliches Hauptstück der plantagenetischen Regierung (ausser für Verfassung und Becket). So lässt sie zwar dem zukünftigen Forscher auf diesem weiten Felde eine reiche Arbeit übrig, wird aber fast jedem einige Hilfe bieten. Freilich zur fremden Geschichte gewährt sie, zum Theil durch mangelhafte Literaturkenntniss [vgl. Bémont, „Jean 1202“, Revue hist. 32 (86)] wenig, zur deutschen nichts: die englischen Beziehungen des Reichs sind von Deutschen (Winkelmann, Höhlbaum, nachträglich Giesebrecht V) weit besser dargestellt; auch die burgundischen Streitfragen zu 1193 sind ihr fremd; vgl. Töche, Ficker, Sternfeld.

Die Wichtigkeit Englands im plantagenetischen Länderbündel ist unterschätzt: nur hier stand der Herrscher souverän, hier als Besitzer riesiger Domänen und grossen Schatzes, in Staatsrecht und öffentlicher Meinung, als Mehrer des Reichs gegen die Kelten und Schiedsrichter zwischen Franzosen und Engländern, unendlich mächtiger da, als in einem französischen Lehen; diese Thatsache wurde schon von Zeitgenossen ausgesprochen. – Zu der im Ganzen werthvollen Vorgeschichte der Anjous – I, 126 Kritik der Gesta Andegav. – konnte die reiche Berengar-Literatur Licht gewähren; vergl. auch Fatigan, Origine satanique des Plantagenets. – Die altenglische Einleitung birgt manchen Irrthum: Theningmannagemot hängt nicht mit Thegn, der Justiciar nicht mit altem Amt zusammen; I, 232 „oncweow“ heisst agnovit, nicht Anjou. Aus Gemeindeland folgt nicht ursprüngliche Freiheit des Ortes; unter den Domänenarbeitern fehlen landlose Hausknechte. – Wilhelm II. hatte keine schlechteren Bischöfe als Heinrich I. und regierte keineswegs nur durch Schrecken. – Nicht Anselm fand das Concordat von 1105; das Reich empfing im Kirchenstreit tiefere Wunden als England, weil es den Staat als solchen vertheidigte. – Die Gründung Carlisle’s diente auch dem englischen Einfluss in Cumbrien; diese Kette grossbritannischer Politik, deren ferneres Glied der hier übergangene Kampf Yorks um Glasgow und die schottische Kirche bildet, verlohnte eingehendere Darstellung. – Bermondsey ist damals nicht Abtei. I, 355 lies „Celestine III.“ – Heinrich’s II. Mutter erhielt in Deutschland die Krone der Königin, führte deren Titel, auch nachdem Heinrich V. Kaiser geworden, und bewahrte nach dessen Tode die Insignien. Wahrscheinlich nur aus dieser nicht ausserordentlichen Thatsache folgerte der Anglonormanne irrig ihre Candidatur für wirkliche Herrschaft. Noch als Gräfin von Anjou urkundet sie als Königin; vergl. Birch, Trans. Royal soc. lit. 1878, 14, 302, wo auch Wichtiges für Heinrich II. zu 1153. – Dass Heinrich II. in Frankreich eine bloss erhaltende Politik getrieben habe, stimmt durchaus nicht zu den vielen Kämpfen und Intriguen um Vexin, Toulouse, Marche, Flandern und den Heirathsplänen der Söhne. Dass Heinrich der Jüngere nicht Normandie und Anjou zugetheilt erhielt, liegt wohl kaum daran, dass diese nicht zu Afterlehen sinken durften (auch

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_479.jpg&oldid=- (Version vom 26.11.2022)