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bis zur Gegenwart. Spürsinn, Fleiss und Genauigkeit liefern hier ein Werk, das jedem Bearbeiter desselben Feldes unendliches Suchen erspart, auch wenn dieser sich auf gedruckten Stoff beschränkt oder allgemeinere Ziele verfolgt, als der Verf. zunächst im Auge hat. Denn wenigstens die Methode zur Verarbeitung des Stoffs lehren nur in engem Sinne Capitel 1, 2: „Wie man einen Stammbaum sammelt, Ortsgeschichte schreibt“[1]. Rye ist Solicitor und bringt auch dem Rechtshistoriker wichtige Angaben über Beurkundung des Gerichtsverfahrens, der Landübertragung und des Civilstands. Wenn er zu systematischer Darstellung vergeblich ansetzt, so liegt das gewiss an der Ueberlieferung des englischen Rechts ohne logische Ordnung und an der Verschiedenartigkeit des Inhalts mittelalterlicher Rollen. Wahrscheinlich wäre alphabetische Aufzählung nach Titeln, englisch und lateinisch, das Praktischste; ihr müssten sich anschliessen: eine chronologische nach der Anfangszeit jeder Urkundengattung, eine topographische nach den Grafschaften, eine nach der Herkunft von Staat (z. B. Parlament, Behörden, Gerichten), Kirche, Corporation (Stadt, Gilde), Familie, Einzelnen. Wo die Literaturangaben über Forsten, Glocken und Grabmäler stecken, riethe Niemand ohne den Index[2]; und auch dieser lässt nicht ahnen, was alles der Band an Wichtigem birgt: nur bei vollständigem Durchlesen, das Rye ja durch manche humorvolle Satire gegen Alterthümler erleichtert, vermag man z. B. die werthvolle Bibliographie für einzelne Landschaften, namentlich Norfolk, zu bemerken. Festländische Forscher, die freilich längst für heimische Zwecke Englands Urkundenschätze

    angelsächsische Zeit, die nur oberflächlich berührt wird, sollten Birch’s Cartularium wegen Vollständigkeit und die Ancient charters in the British Museum wegen zuverlässigen Textes gerühmt werden.

  1. Nicht gesehen habe ich WPWPhillimore, How to write the hist. of a family (1887, 8°), ICCox, How to write the hist. of a parish or other place (3. ed. 1887, 8°) und Geo. W. Marshall, The genealogist’s guide, … topogr. and biograph. works (2. ed. 1885, 8°). In H. Godwin, The English archaeologist’s handbook (Oxf. 1867, 8°) sind meist Ausgrabungen, Bau- und Bildwerk berücksichtigt, doch auch alphabetisch Englands Stifter (erst nach Orten, dann nach Orden) mit Datum und Gründer und Burgen verzeichnet. Jos. Foster Collectanea genealogica I. (1882) betrifft meist Neuzeit, enthält aber auch „Gray’s Inn“, d. i. Urkunden für diese Londoner Juristeninnung seit 1308 und Verzeichniss der in den Heroldslisten u. a. Hss. enthaltenen Stammbäume. Vor P. F. Hodgson’s „How to trace your own pedigree or a guide to family descent“ (Lond. 1889) warnt Saturday review 20, VII, 89, 69.
  2. Er müsste alle Ortsnamen bringen, auch Pollard 27; Germany siehe Almain.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 483. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_483.jpg&oldid=- (Version vom 27.11.2022)