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zu halten, besonders da es in Asien und Europa weit verbreitet ist. Ebenso wenig darf es als Rest unfreien oder feudalen Landbesitzes gelten oder gar mit Mercheta mulierum verbunden werden: dies ist Zahlung der Unterthanin an den Herrn für Heirathserlaubniss, keineswegs ein (überall nicht nachgewiesenes) Jus primae noctis. Verf. halt Borough-English für arisch und erklärt es dadurch entstanden, dass nach vielen Erbtheilungen jedes Stück Land schliesslich nur Einen nährte, der Vater je den älteren Sohn, sobald derselbe erwachsen war, auf Landsuche hinausschickte und so den Jüngsten als Erben des Heims zurückbehielt. – G. Laur. Gomme, On archaic conceptions of property in relation to the laws of succession and their survival in England (Archaeologia L 1887, 195.) Neben der herrschenden Primogenitur fristen Spuren uralten Erbrechts ein Dasein in Ortsgebräuchen, die Rechtsvergleichung erhellen soll. [Bei aller Anerkennung für Gelehrsamkeit und Spürsinn scheint mir der Grundsatz missachtet, Ursprünge der Einrichtungen zunächst bei den Ahnen, dann erst bei den Vettern des betr. Volkes zu suchen: Gilde und Brautbier dürfen aus aussereuropäischer Nahrungsgemeinschaft mindestens nicht unmittelbar erklärt werden.] Die fortschreitende Landnahme der Angelsachsen erfolgte nicht durch neue Einwanderer, sondern durch abgeschichtete jüngere Söhne der ersten Erobererfamilien. Von einstigem Tödten der Alten stamme das Setzen auf den Altentheil (Grimm) und die Keule an deutschen Stadtthoren (für Väter undankbarer, ins Erbe gesetzter Kinder), die englische Parallelen hat. Von einstiger Untheilbarkeit jeden Grundstückes sei das gemeinschaftliche Eigenthum am Boden auch im Domesday ein Rest [es kann doch auch andere Ursache haben]. Die Gilde sei ursprünglich ein Geschlecht mit Gemeineigenthum [?]. Der Dörfler unter Ine besitzt sein Bündel von Ackerstreifen untheilbar, nicht [gegen Seebohm] weil der Herr es so aufrecht erhält, sondern weil Ahnengut noch keine Theilung duldet. Diese mindestens aufschieben wolle [?] das Erbrecht der Wittwe an einigen engl. Gütern; von der Unveräusserlichkeit des Bodens [?] stamme der Eintritt der Sippe in Vorkauf, Vormundschaft, Familienstiftung durch Landurkunde bei den Angelsachsen; nach Primogenitur gehe die Erbfolge viel früher in der Familienhäuptlingschaft als im (noch ungetheilten) Landbesitz; sie entstamme aber, ebenso wie das Jüngstenrecht, der Landuntheilbarkeit, von der selbst, wenn Erbtheilung aufkommt, ein Rest [?] bleibt in der Erhaltung der Hofstelle. Mutterrecht lebt auch in England noch spurenhaft. Da das Jüngstenrecht in den Gegenden meist verbreitet ist, deren Ortsnamen auf germanische Ursiedlung deuten, so folge, dass die Engländer des Südostens die älteren Söhne westwärts zur Neusiedlung schickten, wodurch

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_515.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)