Seite:De DZfG 1890 03 082.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bemühungen keine Frucht getragen hatten. Er ist damals gestorben, unter welchen Verhältnissen und wo, ist unbekannt. Im März 1430 wird von ihm als von einem Verstorbenen gesprochen[1].

So gleichgültig war doch aber auch dem Herzog Heinrich die Sache nicht, dass er sie unbeachtet gelassen hätte. Er wählte zunächst den richtigsten Ausweg, Vemerecht durch Vemerecht zu bekämpfen. Durch seine Baierischen Freischöffen liess er das freisprechende Urtheil, welches er am 14. November 1424 zu Sachsenhausen unter Kurt Rube’s Vorsitz errungen, und die durch denselben Freigrafen am 11. April 1426 zu Freienhagen über Törringer verhängte Vervemung beglaubigen und durch Abschriften verbreiten. Die Betheiligten und Mitwissenden jener Vorgänge erliessen ähnliche Erklärungen, welche an den König, dessen Kanzler und Räthe, an sämmtliche süddeutschen Fürsten und Herren versandt wurden. Namentlich wurde die von Törringer aufgestellte Behauptung, mit welcher er die Rechtmässigkeit des Sachsenhausener Spruches bestritt, er habe wegen drohender Gewalt nicht vor den Stuhl kommen können, durch die damals anwesenden Fürsten, den Hessischen Landgrafen, den Brandenburgischen Kurfürsten und andere als falsch bezeichnet[2].

Auch an König Sigmund wandte sich der Herzog und erhob Einspruch gegen die ihm widerfahrene Behandlung. Der König beauftragte zuerst den Herzog Adolf von Jülich-Berg mit der Untersuchung, doch nahm er dann den Befehl zurück, da er, wie es scheint, selber die Sache entscheiden wollte[3]. Inzwischen hatte jedoch der Herzog gehandelt und zwar hauptsächlich unter dem Einflusse des Wittelsbacher Hauses. Denn auch Pfalzgraf Ludwig rief Rath und Beistand des Jülicher Herzogs für Heinrich an, selbst Herzog Ernst von München trat für den Vetter ein, und Ludwigs Bruder Otto übernahm es, persönlich die Dinge zu ordnen, dazu von Heinrich mit Vollmacht versehen[4]. Er liess

  1. Fr. 298. – Aventin (Sämmtliche Werke V, 551) sagt nicht, dass T. gehängt wurde, sondern nur, dass Heinrich und Markgraf Friedrich das Recht erhalten hätten, ihn zu richten.
  2. Urkunden vom 25. Nov. 1429 bis 7. April 1430 bei Fr. 286 ff.
  3. Thiersch 97.
  4. Fr. 305, ausserdem mehrere Schreiben in Düsseldorf.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_082.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)