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Duker und Johann von Wullen vor Albert Swinde und Ludwig Schumeketel am Stuhl zu Brünninghausen Berufung an den König ein, weil die Anklage nicht in den Bereich des Vemerechtes falle[1]. Ob über Geldschuld gerichtet werden dürfe, war ein streitiger Fall; nach der älteren Anschauung war sie ausgeschlossen, späterhin bildete sie jedoch den Vorwurf der meisten Processe[2]. Jedenfalls kümmerte sich der Lippische Freigraf um ihre Einsprache nicht, ebensowenig wie um die des Erzbischofs von Köln und des Jülicher Herzogs<[3], sondern vervemte Ludwig. Die bedrängte Lage, in welcher sich dieser befand, nöthigte ihn zu dem Versuche, sich jener Gegner zu entledigen, und er beauftragte daher im März 1433 seinen Sohn Ludwig, mit den vier Gläubigern zu verhandeln[4]. Aber aus der Acht kam er nicht, und König Sigmund bemühte sich seinetwegen nicht, wie einst für Herzog Heinrich; im Gegentheil, als er im November 1433 Herzog Wilhelm mit den Landen des gebannten Ludwig belehnte, hob er nachdrücklich hervor, dieser sei auch von dem Vemegericht verführt und Leibes und Lehen verlustig gesprochen[5]. Lange dauerte freilich der Zorn des Kaisers nicht, und Albert Swinde sorgte dafür, dass die Vervemung für kraftlos erklärt wurde[6].

Vielleicht war dieser gegen Ludwig angestrengte Process die Ursache, dass er sofort wieder den alten gegen Herzog Heinrich in Betrieb setzte. Es ging wieder dasselbe Spiel los, welches einst Törringer nach der ersten Freisprechung seines herzoglichen Feindes getrieben hatte, indem er sie als gewaltsam durchgesetzt für unverbindlich erachtete. Leonhard Sandizeller und Wilhelm Huttinger mit ihrem freigräflichen Anhang erklärten die Handlung in Oespel für ungültig, betrachteten sie als nicht geschehen und knüpften wieder da an, wo die Sache vorher gestanden hatte. Heinrich war dreimal vorgeladen worden, dann war der Aufschub bis zum 10. April 1431 eingetreten, seitdem hatte er sich nach ihrer Auffassung nicht gestellt. Freigraf Ludwig Schumeketel versammelte an dem Freistuhl zu Villigst bei Schwerte, welcher dem Junker Gerhard von der Mark, dem alten Feinde Heinrich’s, gehörte, ein grosses Gericht, zu welchem, wie er wenigstens behauptete, achtzehn Freigrafen, Ritterschaft und gegen achthundert

  1. Thiersch 58.
  2. Vgl. meine Veme 561 ff.
  3. Lang 252.
  4. Reg. Bo. XIII, 253.
  5. Fr. 374.
  6. Vgl. Lang 252.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_094.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)