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er’s nicht, wenn es sich um ein „geistliches Fürstenlehen“ handelte; aber konnte ein Prälat nicht auch ein „weltliches Fahnlehen“ besitzen, und empfing er dieses alsdann nicht selbstverständlich durch Fahne? In der That gab es Bischöfe, die im Besitze von Fahnlehen waren. Svelk bischop von dem rike belehnt is mit vanlene binnen dem lande to Sassen etc. So der Verfasser des Aufsatzes „Von der Herren Geburt“ [1]; und so verleiht denn auch Friedrich II. dem Bischofe von Passau feudum vexilli, vulgo Uanlehen appellatum[2]. Doch um nicht in die Weite zu schweifen, – auch der Erzbischof von Köln war schon vor 1180 im Besitze eines Fahnlehens. Konrad III. belehnte nämlich 1151 seinen Kanzler Arnold pontificatus simul et ducatus regalibus, d. h. hier: mit den Regalien des Kölnischen Bisthums und des Rheinfränkischen Herzogthums[3]. Dem Sinne des Wormser Concordates war genug gethan, wenn Konrad die erste Belehnung mit Scepter vollzog; die zweite konnte und ist auch sicher mit Fahne geschehen, denn da handelte es sich nicht um ein „geistliches Fürstenlehen“, sondern um ein „weltliches Fahnlehen“, dessen Träger nur zufällig ein Geistlicher war. Dasselbe galt dann vom Herzogthum Westfalen, als dieses 1180 zu dem Rheinfränkischen hinzugekommen war. Auch ohne weitere Belege würde man behaupten dürfen, dass jeder neue Erzbischof nun seine beiden Herzogthümer durch je eine Fahne erhielt. Aber ausdrückliche Zeugnisse kommen hinzu. Wir besitzen Münzen der Erzbischöfe von Köln, und zwar noch des 12. Jahrhunderts, auf welchen die Kölner Kirche mit zwei Fahnen geschmückt ist[4]. Dann berichtet Cäsarius von Heisterbach um 1240: Ducatum Westfalie dominus Philippus sue ecclesie obtinuit. Et ab eo tempore usque in hodiernum diem presules Colonienses duos ducatus, Colonie scilicet et Westfalie, cum totidem vexillis ab imperatoribus suscipiunt[5]. Cum totidem vexillis! Eine bessere Probe, so zu sagen auf die Richtigkeit des Exempels, kann man sich nicht wünschen.

  1. Homeyer, Sachsenspiegel ³I, 140.
  2. Mon. Boica XXX a, 54.
  3. Ottonis Fris. Gesta Frid. I, 68 ed. Waitz p. 78.
  4. Cappe, Beschreibung der Köln. Münzen 101, Tafel IX Nr. 145; cf. Tafel X Nr. 152; 155 u. s. w. Aber irrig deutet Cappe S. 101 die beiden Fahnen auf Westfalen.
  5. M. G. SS. XXIV, 345.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_330.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)