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Die beiden anderen Nationen hätten es als eine Herabsetzung und Nichtachtung empfinden müssen, dass ihrer – von einer einzigen Stelle abgesehen, auf die ich gleich zurückkomme – nirgends, vor allem nicht in dem Promulgationsschreiben, gedacht wurde. Alle diese Bedenken aufzuklären, so nahe sie liegen, hat Hübler unterlassen; sie geben aber Veranlassung, auf die alte Anschauung zurückzugreifen, dass jenes Concordat, das uns bisher nur aus der einzigen Pariser Handschrift bekannt war, das allein für die Gallicanische Nation bestimmte sei. – Damit sei aber zunächst nicht in Abrede gestellt, dass in der That die Concordate der Italienischen und Spanischen Nation mit dem der Gallicanischen in der Hauptsache inhaltsgleich gewesen seien, und dass das Ergebniss der Verhandlungen, welche die drei Romanischen Nationen über die Durchführung des Reformwerkes mit dem Papste pflogen, für alle drei im Wesentlichen gleichlautend war[1]; das, was Hübler zum Beweis dafür aus dem Gallicanischen Concordat vorbringt, scheint mir aber ungenügend.

Die erste dieser Beweisstellen steht im Abschnitt „de annatis“[2]; der Papst gewährt im Hinblick auf die traurige Lage Frankreichs auf fünf Jahre eine Ermässigung der Annaten und beider Servitia auf die Hälfte; daran schliessen sich noch entsprechende Einzelbestimmungen, worauf es heisst: „Quae omnia in praesenti capitulo contenta locum habeant pro tota natione Gallicana. Excepta duntaxat remissione communium et minutorum servitiorum debita temporis praeteriti remittuntur pro medietate solventibus aliam medietatem infra sex menses. Quae debita solvantur collectoribus in Galliis, qui tamen non habeant aliquam coercitionem nisi in Galliis, ubi dominus noster disponet.“ Hübler erklärt: „Der voraufgehende Theil des Artikels (bis Gallicana) enthält also eine Specialstipulation der Französischen Nation. Was demnächst folgt, hat allgemeine Geltung für sämmtliche Contrahenten, d. i. für die drei conföderirten Romanischen Nationen“ etc.[3].

Ich meine, dass, wenn es sich in dem Haupttheil des Artikels in der That um eine besondere Abmachung der Französischen Nation im Gegensatz zu Abmachungen, die für alle drei Nationen

  1. Vgl. Hübler, a. a. O., S. 47; die Gemeinsamkeit der Verhandlungen steht schon nach dem, was Hübler in Anm. 140 anführt, in Zweifel.
  2. Hübler, a. a. O. S. 201 unten und ff.
  3. Hübler, a. a. O. S. 202 Anm. 24.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_003.jpg&oldid=- (Version vom 17.9.2022)