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Ein strenger Methodiker würde sich vielleicht bedenken den obigen Schluss aus jener einzigen Stelle des Französischen Concordats, in der Italien und Spanien genannt wird, zu ziehen. Die durch den Druck ausgezeichnete Stelle besagt eigentlich nichts anderes, als dass die Französischen Abteien, deren Jahresfrüchte nach der Zehnteneinschätzung 200 Pfund Turnosen betragen, in einem bestimmten Fall jenen Italienischen und Spanischen Abteien gleichgestellt seien, deren Früchte auf 60 Pfund Turnosen geschätzt sind. Dass im ersteren Falle es sich um Französische Abteien handle, ist gar nicht ausdrücklich gesagt, das versteht sich im Französischen Concordat, aber auch nur in diesem, von selber; in einem gemeinsamen Concordat der drei Romanischen Nationen aber müsste bei der vorsichtigen Fassung, die man solchen Schriftstücken angedeihen liess, auf das de abbatiis mit Nothwendigkeit die nähere Bezeichnung in Gallia folgen. – Wie aber die Einschaltung jener wenigen Worte eine (von der Französischen Kirche) abweichende Neuordnung des päpstlichen Provisionsrechtes für den Bereich der beiden anderen Kirchen geben soll, bleibt auch so unverständlich.

Ich spreche mit Bedacht von einer Einschaltung jener Worte, denn ich halte diese für eine Glosse, die in den Text gerathen ist; ein Wissbegieriger oder Mittheilsamer hat das nicht ungewöhnliche Bedürfniss gehabt, anzumerken, wie es sich mit den Spanischen und Italienischen Klöstern in jenem Fall verhalte. Und es ist auch nicht schwer nachzuweisen, woher die Glosse stammt. In den Reformacten Martin’s V., die Hübler selber abdruckt, heisst es in Betreff des päpstlichen Provisionsrechtes: „de monasteriis autem non exemtis, quorum fructus secundum taxam communem extra Italiam et Hispaniam 150, in Italia vero et Hispania 60 librarum Turonensium parvorum valorem annuum non excedunt, fiant confirmationes“ etc. (S. 132). – Die Reformacten[WS 1] hatten nicht den Zweck, sich an eine einzelne Nation oder nur an eine bestimmte Zahl derselben zu wenden, das zeigt sich auch an der angezogenen Stelle durch den Gegensatz der Präpositionen extra und in; hier war die Bemerkung „in Italia“ etc. völlig am Platz. Da aber diese Stelle der Reformacte die innigste Verwandtschaft mit der oben citirten des Französischen Concordats zeigt, so liegt es nahe genug anzunehmen, dass ein aufmerksamer Leser des letzteren beide Stellen verglich und das

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Reformacte
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_007.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)