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Spanisches Concordat gegeben hat; wäre das nicht der Fall gewesen, so hätte er dasselbe wohl getilgt oder von vornherein nicht in seine Sammlung aufgenommen.

Der Quinternio beginnt nicht gleich mit dem Französischen Concordat, demselben gehen von derselben Hand noch vier getilgte Zeilen des Schlusses einer päpstlichen Constitution voraus, deren Anfang offenbar auf jener Lage gestanden hat, der im ursprünglichen Verband unseren zwei Quinternionen vorangegangen war; vielleicht hat jener uns verlorene Quinternio auch das Italienische Concordat enthalten, auf das aber dann unser Sammler keinen Werth gelegt zu haben scheint.




Der Vollständigkeit halber mögen noch einige Bemerkungen über das Anglicanische Concordat in jener Handschrift folgen (f. 103–105); seine Fassung unterscheidet sich von den bisher bekannten so gut wie gar nicht; nur zwei Auslassungen habe ich zu verzeichnen. Die Conclusio des Promulgationsschreibens (Hübler, S. 215) endet mit den Worten „in bona forma“; das folgende „ac gratis de mandato ad perpetuam rei memoriam“ ist ebenso weggelassen, wie in der Corroboration die Worte: „Roberto Nevilli concessimus“ und wie die ganze Datirung mit Ausnahme der Einleitungsworte: „Datum et actum“.



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_013.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)