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Friede und Recht.
Eine rechts- und sprachvergleichende Untersuchung.
Von
Ludwig Huberti.


Die Universalgeschichte und mit ihr die Rechtsgeschichte hat eine ungeahnte Bereicherung erfahren, seitdem im Gefolge der übrigen Hilfswissenschaften die Wissenschaft der vergleichenden Rechtsgeschichte und die vergleichende Sprachwissenschaft in den Kreis der historischen Forschung eingetreten sind, und diese Bereicherung ist in der neuesten Zeit vor allem auch unserer Deutschen Rechtsgeschichte zu gute gekommen.

Der Zweck dieser beiden Wissenschaften besteht kurz darin, auf methodischem Wege die Ausgangspunkte der Entwicklung des Rechts beziehungsweise der Sprache aufzudecken. Ihre Bedeutung für die Deutsche Rechtsgeschichte beruht in ihrer kritischen Verwerthung, um die Lücken in der Ueberlieferung des ältesten Deutschen Rechts auszufüllen. Zeigt sich beispielsweise, dass ein Rechtsinstitut bei den verschiedenen Stämmen, Völkern, Völkergruppen oder allen Völkern bei getrennter Rechtsentwicklung in gleicher Weise vorkommt, so lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen annehmen, dass es in der Zeit vor der Trennung gemeinsames Besitzthum war. Oder lässt sich feststellen, dass ein gewisser Rechtsausdruck den Nordischen und Deutschen oder den Gesammtgermanischen oder den Arischen oder allen Sprachen gemeinsam ist, so liefert diese Thatsache einen beachtenswerthen Fingerzeig für das Alter und die Bedeutung der dadurch bezeichneten Rechtseinrichtung.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_001.jpg&oldid=- (Version vom 18.12.2022)