Seite:De DZfG 1891 05 044.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

et judex[1] und so kann es wohl nicht zweifelhaft sein, dass der Normannische Turmarcha-Vicecomes dem Byzantinischen τουρμάρχης καὶ κρίτης entspricht.

Aber der doppelte Titel bezeichnete jetzt keinesfalls mehr die Vereinigung militärischer und civiler Amtsgewalt: ebensowenig wie beim Normannischen Bailli, lässt sich beim Normannischen Turmarcha eine militärische Stellung nachweisen. Neben dem Byzantinischen Turmarcha finden wir in den Urkunden noch mehrere κρίται erwähnt, die bloss diesen Titel führen[2], der Turmarcha ging ihnen, wenn auch nicht an Competenz, so doch jedenfalls an Rang und Ansehen[3] voran. Ebenso stehen dem Normannischen vicecomes mehrere judices zur Seite[4], die wohl nur dem Range nach von ihnen verschieden waren: so ängstlich schlossen sich die Normannen an die von ihnen vorgefundene Amtsorganisation an, dass sie den Titel eines Amtes beibehielten, nachdem sie dem Amte die Eigenschaften genommen hatten, welche in dem Titel zum Ausdruck kamen.

In der Constitutio Sicula suchen wir vergeblich nach Vicecomes und Turmarcha. Die späteren Gesetze Friedrich’s II. bestimmten, dass in einer Stadt nur ein Bailli zu ernennen sei, dem ein Judex als Assessor beigegeben werden sollte[5]; die älteren Gesetze gestatteten höchstens drei Baillis und drei Judices[6]. In der frühesten Normannischen Verfassung finden wir auch nur

    – vielleicht auch ein früherer Byzantinischer Beamter, aber nicht sicher, denn die Byzantin. Kaiser pflegten auch die Normannischen Beamten mit ihren Ehrentiteln zu schmücken, vgl. die Urk. bei Cusa p. 58; vgl. auch noch Byz. Titel a. 1090: Cusa p. 384; a. 1123: Cusa p. 472; a. 1136 p. 418. Trinchera p. 63, p. 65, p. 73.

  1. Trinchera p. 101: υισκομήτου Κακιάνου Κονσταντίνου τοῦ κρίτου; p. 136: υισκομήτου Κονσταντίνου τοῦ κρίτου.
  2. Vgl. die citirten Urkunden bei Beltrani, Documenta Langobardi e Greci.
  3. Dies ist aus der Urkunde des Katapan Gregorius, Beltrani p. 12, die ich eben citirt habe, zu schliessen.
  4. z. B. Trinchera p. 227.
  5. Huillard-Bréholles IV, 1, p. 187, p. 198.
  6. Huillard-Bréholles IV, 1, p. 43, p. 54, p. 59–60; p. 60, 1 ist die Lesart Carcani’s herzustellen. Friedrich II. hatte überhaupt das Bestreben, an Beamten zu sparen: statt der 6 Notare, die er früher gestattet hatte, erlaubte er später nur 3. Huillard-Bréholles p. 54, p. 187.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_044.jpg&oldid=- (Version vom 14.10.2022)