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Die Trümmer des geschlagenen Heeres flüchteten sich, von den Söldnern der Feinde der Beute wegen eine Strecke verfolgt nach Arezzo zurück. Die Stadt wurde sofort in Vertheidigungszustand versetzt, so dass, als die Florentiner, welche sich mit der Eroberung und Zerstörung Bibbienas acht Tage aufgehalten hatten[1], vor deren Mauern erschienen, auf kräftigen Widerstand stiessen. Von Florenz sandten die Prioren, von denen zwei zum Heere abgesendet wurden, kräftigen Nachschub, und auch die Sienesen kamen herbei, um sich an der Belagerung zu betheiligen. Diese aber machte keine Fortschritte. Ein Sturm auf die Festungswerke wurde abgewiesen und die Belagerungsthürme der Florentiner in der darauffolgenden Nacht in Brand gesteckt. So musste

  1. Dino Compagni setzt die Eroberung Bibbienas einige Wochen später an, nach dem Johannestage, offenbar unrichtig. Er hat noch folgende merkwürdige falsche Angabe. Er sagt, die beiden Prioren, die zum Heer gegangen seien, wären desshalb lebhaft (forte) getadelt worden „perchè non era loro ufficio, ma di gentili uomini usi alla guerra“. Diese beiden Prioren sollten aber gar nicht in die Kriegsführung hineinreden und gingen auch gar nicht auf eigene Faust, sondern in Folge eines Beschlusses des kleinen Volksrathes vom 21. Juni 1289, der mit fünfundfünfzig gegen sechs Stimmen gefasst war, und eines fast einstimmigen Beschlusses des Consiglio generale. Die Prioren, die zu Hause blieben, sollten gerade so beschlussfähig sein, als wäre die Signoria vollzählig versammelt: et illam eandem bailiam, auctoritatem et officium habeant in omnibus et singulis illi Priores qui ibunt, ut praedicitur, ad exercitum, et quod ipsi Priores ituri ad ipsum exercitum possint eisque liceat ducere in dicto exercitu illam societatem peditum et equitum quam ipsi domini Priores voluerint, qui equites et pedites quos ipsi Priores voluerint ire debere ad dictum exercitum effectualiter compellaretur ire et stare in dicto exercitu secundum provisionem et voluntatem ipsorum dominorum Priorum, non obstante aliquo privilegio et immunitate Priorum et non obstante aliquo capitulo Constituti in hiis quomodolibet contradicente, et hoc cum dicatur ex dicto itinere utilitatem et honorem dicto Comuni Florentie non modicum obvenire. So der Wortlaut des Beschlusses. Provvisioni II c. 10–11. Wie konnte man also die beiden Prioren tadeln, da sie nur thaten, was von ihnen mit Aufhebung ihrer Privilegien von dem Rathe verlangt wurde? Da Dino Compagni, der bis zum 15. Juni Prior gewesen war, den Beschluss des Rathes gekannt haben muss, ist seine Angabe um so auffallender. Noch auffallender ist freilich, dass J. del Lungo, der sonst alles, was mit der Chronik Dino Compagni’s auch nur im entferntesten zusammenhängt, aus den Provisionen herangezogen hat, diesen Rathsbeschluss II, 45 und auch sonst nirgends, so weit ich sehe, berührt. Die Chronik Dino Compagni’s gibt uns mitunter Räthsel auf, wie die Memoiren des Fürsten Metternich.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_108.jpg&oldid=- (Version vom 5.11.2022)