Seite:De DZfG 1891 05 153.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Constatirung von „Rechtssitten und Rechtsbräuchen“ eine andere Methode zulässig sein, als bei der von Verfassungseinrichtungen? Es ist unrichtig, dass ich die Verhältnisse von Hameln für die „Erklärung“ des ersten Strassburger Stadtrechtes herangezogen habe. Davon kann schon desshalb keine Rede sein, weil ich das Strassburger Stadtrecht in der Hist. Z. Bd. 58 ausführlich interpretirt habe, ehe das Urkundenbuch von Hameln erschienen war[1]. Die Behauptung, dass ich „den Quellenstellen Gewalt anthue“, ist eine eitle Erfindung; es fehlt jeder Schatten eines Beweises. Wenn K. dann bemerkt: „v. B. hält die Stadtentwicklung in Medebach und z. B. Köln für gleichartig“, so weiss ich nicht, für wen eine solche Aeusserung berechnet ist. Ich halte selbstverständlich die Entwicklung aller Deutschen Städte im Grossen und Ganzen für gleichartig, weil sie sämmtlich auf denselben Grundlagen erwachsen sind. Aber ich habe andererseits nirgends behauptet, dass die Entwicklung von Köln und Medebach in jeder Beziehung gleichartig sei.

3. Es ist unrichtig, dass die von mir citirten Werke keine anderen als die von mir mitgetheilten Stellen über die Competenz der Landgemeinde für Mass und Gewicht enthalten; ich verweise auf Lamprecht, Deutsches Wirthschaftsleben II S. 481. Es ist auch wenig loyal, wenn K. mir vorrückt – als ob ich es nicht selbst hervorgehoben hätte! –, dass Sohm meine Erklärung des Sachsenspiegels[2]

  1. Nachträglich habe ich dann in meiner „Stadtgemeinde“ S. 36 bemerkt, dass „in Strassburg ganz in derselben Weise wie in Hameln die homines ecclesie den Sterbfall zahlen“. Davon ist aber meine Interpretation des Strassburger Stadtrechtes ganz unabhängig.
  2. K. meint diesen mit der „Quellenstelle aus dem 13. Jahrhundert“. Ich habe übrigens nicht selbst diese Interpretation aufgestellt, sondern mich nur der von Planck gegebenen angeschlossen. Warum polemisirt nun K. nicht gegen Planck? Warum nicht gegen Lamprecht? Lamprecht hat es mir zum schweren Vorwurf gemacht, dass ich ihn nicht als unbedingten Gesinnungsgenossen aufgeführt habe. Vgl. darüber GGA 1890, S. 322 Anm. 3. K. weiss das sehr wohl; er citirt die betr. Stelle mit der höchsten Zustimmung (Ursprung S. 380 Anm. 2). Warum rührt er trotzdem gegen Lamprecht nicht einmal den kleinen Finger und richtet seine Angriffe einzig und allein gegen mich? Man sieht eben, wie für K. die Sache hinter der Person verschwindet. Dasselbe erkennt man aus K.’s Bemerkungen über Schmoller’s Bussordnungstheorie. K. verwirft diese selbst; aber trotzdem sucht er Schmoller zu vertheidigen. Dabei wird natürlich auf genaue Wiedergabe der Worte kein Werth gelegt. Während Schmoller thatsächlich gesagt hat: „aus dem geistlichen Gericht ging der grösste Theil des späteren Gewerbe- und Zunftrechts hervor“, lässt K. ihn nur behaupten,
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_153.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)