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verwirft. Vor allem aber macht es sich K. mit der Widerlegung der Ansicht von dem Zusammenhang der Stadt- und der Landgemeinde gar zu leicht. Forscher wie Sohm und Gothein[1] haben es für nöthig gehalten, sich mit dieser Ansicht sehr eingehend auseinanderzusetzen.

4. In seinem Buche wusste (S. 384) K. schlechterdings noch nichts davon, dass es Landgemeinden gegeben hat und noch gibt, deren Pfarrkirche in einer Stadt liegt. Nachdem ich ihn in meiner Kritik auf seinen Irrthum aufmerksam gemacht, räumt er jetzt wenigstens ein[2], dass „hie und da“ Landleute zu einer städtischen Pfarrkirche gehören. Es ist nun freilich nicht bloss „hie und da“ der Fall; eine Statistik würde das Gegentheil beweisen. Vollkommen unklar ist aber, was die Berufung auf Hinschius und Friedberg bedeuten soll. K. hat deren Darstellung, die sich nebenbei nur auf bischöfliche Städte bezieht, einfach nicht verstanden. Uebrigens habe ich kein entschiedenes Gewicht auf die Bedeutung der Pfarrkirchen für das Aufkommen der Städte gelegt, sondern nur bemerkt (Hist. Z. 58, 224): „die Kirchspielskirchen haben unendlich viel grössere Bedeutung für das Aufkommen der Städte als die Frohnhöfe“. Die Frohnhöfe haben nämlich gar keine Bedeutung dafür.

5. Es ist unrichtig, dass ich mich über den Unterschied zwischen bürgerlicher und Kirchspielsgemeinde erst in einer in den GGA erschienenen Recension geäussert habe. In meiner „Stadtgemeinde“ (S. 54 f.) findet sich eine eingehende Auseinandersetzung darüber. Daselbst habe ich auch nicht „nur über Erfurt“ gesprochen, vielmehr von anderen Städten. Von einer „kritiklosen Verallgemeinerung“ ist also nicht die Rede.

6. Ich habe nicht bloss darauf hingewiesen, dass Lamprecht’s Ergebnisse nicht allgemeine Zustimmung erfahren haben. Ich habe vielmehr R. Schröder citirt, welcher in Uebereinstimmung mit mir gerade die stoffliche Anordnung bei Lamprecht tadelt[3].

    dass das Gewerberecht „zum Theil“ aus dem geistlichen Gericht erwachsen sei. – Bei dieser Gelegenheit richte ich an Herrn K. eine dringende Bitte. Ihm sind „nicht wenige Zeugnisse“ über die Competenz der Landgemeinden aus der Zeit vor dem 13. Jahrhundert bekannt. Er hat wohl die Freundlichkeit, diese umgehend bekannt zu machen.

  1. In seiner Wirthschaftsgeschichte des Schwarzwaldes.
  2. Er ist jedoch weit entfernt davon, seinen früheren Irrthum einzugestehen.
  3. Schröder in der SavZ 24 S. 248: „Ein weiterer Grundfehler beruht darin, dass der Verfasser (Lamprecht) Stiftsvogtei und Schirmvogtei nicht genügend auseinanderhält, dafür aber nach anderen, weit weniger charakteristischen Gesichtspunkten verschiedene Vogteiformen unterscheidet“.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_154.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)