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Der Kampf gegen die Privilegirten wurde dadurch auch auf diesem Gebiete entzündet. Den Beamten, welche mit Veranlagung und Beitreibung der Umlagen beauftragt waren, wird nichts mehr eingeschärft, als alle vermeintlichen Privilegien aufs Sorgfältigste zu prüfen und gegen die mit Strafen vorzugehen, die um ihrer vermeintlichen Privilegien willen Steuern hinterzögen. Dass die Beamten hierbei gegen die Magnaten, namentlich in der Grafschaft nicht immer gerecht und billig vorgegangen sein werden, lässt sich bei dem Charakter dieser Commissare aus der Bürgerschaft und dem hochfahrenden und gewaltthätigen Sinne dieses in ganz anderen Traditionen aufgewachsenen Adels leicht begreifen. Die alten Parteigegensätze zwischen Guelfischen und Ghibellinischen Familien, und solche gab es auch unter der Bürgerschaft, haben gewiss auch nicht dazu beigetragen, dem Laufe der Gerechtigkeit die Bahnen zu ebnen. Wie entschlossen die Bürgerschaft aber war, da, wo wirkliche Ungerechtigkeiten und Ungesetzlichkeiten begangen wurden, Wandel zu schaffen, ersieht man aufs Deutlichste aus dem allerdings nicht gelungenen Versuche, die sich immer mehr steigernden Missbräuche, welche aus der rechtlichen Sonderstellung der Geistlichkeit erwuchsen, einzuschränken.

In Florenz bedeutete ein guter Bürger so viel als ein Freund der Römischen Kirche. Alle höheren Beamten der Comune mussten schwören, gute Guelfen und Freunde der Römischen Kirche zu sein. Das verhinderte aber die Bürgerschaft nicht, über ihre Rechte, oder richtiger gesagt, was sie für ihr gutes Recht hielt, eifersüchtig zu wachen. Zu diesen Rechten gehörte, dass die Comune Eigenthümerin des Kirchengutes war und in Folge davon weder der Bischof der Stadt noch irgend eine geistliche Corporation etwas von dem Kirchengut veräussern oder vertauschen durfte, wozu nicht die Comune ihre Einwilligung gegeben hatte[1]. Früher hatten, so scheint es, die Geistlichen auch in Florenz, wie in anderen Tuscischen Städten, wegen Vergehen oder in Vermögenssachen keinen eximirten

  1. Die Comune hatte wiederholt dem Bischof Geld gegeben, um Güter, z. B. des Grafen Guidi, für die Kirche zu erwerben. Lami, Monumenta II, 862; Lezioni CXXIV. Hatten Unterthanen des Bischofs Streit mit ihren Grundherren, so erkannte hierüber der Podestà. Der Bischof zahlte ja auch die Lira von dem Kirchengut.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_267.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)