Seite:De DZfG 1891 05 269.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

allen ernsten und die Gerechtigkeit liebenden Männern unerträglich werden musste. Jedermann kennt ja die Prachtexemplare von Pfaffen, die Boccaccio verewigt hat. Gab es deren schon genug unter den wirklichen Geistlichen, so waren die „falschen und erdichteten“ Pfaffen noch viel schlimmer. Sie waren eine wahre Landplage für die Städte und die Grafschaften und werden desshalb in den Statuten der verschiedensten Comunen, z. B. in denen von Bologna, geradezu für rechtlos erklärt. Es waren diese „clerici falsi et ficticii“ Menschen, die, wenn sie irgendwo die unteren Weihen empfangen und nicht die Urkunden hierüber gefälscht hatten, nur von den Vorrechten ihres Standes Gebrauch machten und sich dem Arme der weltlichen Obrigkeit entzogen, wenn sie irgend ein Verbrechen begangen oder Bankerott gemacht hatten[1]. Waren sie in allen Comunen der damaligen Zeit verbreitet, so hatten sie in Florenz, wo die kirchliche Disciplin durch eine lange Sedisvacanz des bischöflichen Stuhles stark gelockert sein musste[2], um diese Zeit besonders grosses Aergerniss gegeben. Es ist von den „malleficia

  1. In den Statuti del popolo di Bologna. Gli ordinamenti sacrati e sacratissimi pubbl. p. c. di A. Gaudenzi S. 89: „De ficticiis clericis et conversis“ wird gesagt, dass „multi de civitate et districtu faciant sibi instrumenta clericatus et conversarie (?) in fraudem comunis“. Sie werden „excepti ex protectione comunis B.“, wenn sie nicht innerhalb fünfzehn Tagen vor einem Notare des Capitanes auf ihre geistliche Würde verzichten oder nicht wirkliche Geistliche sind. In einer Rathsversammlung von Florenz definirt ein Redner die „clerici falsi et ficticii et simulati“ als solche „qui non stant in ecclesiis continue tamquam rectores vel canonici et deferentes arma et non portantes habitum clericalem et tonsuram et etiam nescientes officium divinum“. Consulte I, 288.
  2. Ughelli, Italia sacra. III, 166; Lami, Monumenta I, 80. Die hier gegebenen Daten sind nicht genau. Die Sedisvacanz in Florenz dauerte 1274 bis 1286, weil das Domcapitel, in Ghibellinen und Welfen gespalten, sich über keinen Candidaten einigen konnte. Die Einen wollten einen Ubaldini, die Anderen einen aus der Familie della Tosa wählen. In den Domcapiteln hatte sich der Adel noch fest erhalten. In der Stadt empfand man die Sedisvacanz sehr unangenehm. Im Parlament vom 26. Februar 1285 beschloss man einen Gesandten pro habendo episcopo an den Papst zu schicken. Le Consulte I, 170. Der vom Papste ernannte Bischof Jacob von Perugia muss bald gestorben sein. Delizie degli Erud. Tosc. X, 224. Sein Nachfolger Andreas gehörte der Familie Mozzi an. Er wird am 26.December 1286 ernannt. Vgl. auch Prou, Les registres de Honorius IV, 355 und 502.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 269. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_269.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)