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Hiermit waren die Bande, welche die Hörigen u. s. w. an die Scholle gefesselt, gesprengt, der Zuzug zur Stadt freigegeben und der Mobilisirung des Grund und Bodens freies Feld geöffnet. Denn wie Viele wollten denn noch als Hörige dem Adel und Klerus die Felder bestellen? Und diese sahen sich desshalb gezwungen, ihre Grundstücke an die Stadt oder die Städter, welche sie bezahlen konnten und durch freie Arbeiter sie bestellen liessen, zu verkaufen. Dem Besitzstand des Adels war damit eine nie wieder vernarbende Wunde geschlagen.

Doch damit glaubte man noch nicht genug gethan zu haben, um die bisher geübte Präpotenz des Adels zu brechen. Waren doch viele dieser freien Herren im Besitze von kaiserlichen und anderen Privilegien, welche ihnen einen besonderen Gerichtsstand gewährten und die Leute ihrer Güter und Ortschaften ihrem Gerichtsstand unterstellten. Auch diese Ausnahmestellung wollten die Bürger von Florenz nicht mehr ertragen, und so wurde denn am 31. Januar 1291 ein sehr ausführliches Statut in zehn Rubriken gegen alle die, welche den Gerichtsstand des Podestà, des Capitano und der übrigen Beamten der Comune nicht als den ihrigen und einzig gesetzmässigen anerkennen wollten, „zu Ehren und zur Stärkung des Regiments des Herrn Podestà und des Capitano und des Amtes der Herren Prioren der Zünfte, und zur Stärkung und Vertheidigung der Handwerker (artificum) und Zünfte, und damit die Bürger und Grafschaftsbewohner nicht ferner, wie bisher geschehen, unterdrückt würden“, erlassen. Das Gefühl, dass mit diesen sehr ausführlichen, ins Detail nach allen Möglichkeiten eingehenden Bestimmungen doch des Guten etwas zu viel geschehen sei, scheint den Redactoren derselben doch vorgeschwebt zu haben. Denn sie berufen sich auf den Satz eines Weisen, nach dem man nur „Widriges mit dem Widrigen“[1] austreiben könne. Auch hier werden die Geschlechtsgenossen

    Stadt kaufte die Hörigen auf, um sie gegen das Kaufgeld frei zu lassen. Im Februar 1291 verkauften die Domherren von Florenz unter diesem sanften Drucke ihre Güter und deren Angehörige in Mugello (Provision vom 3. Febr. 1291 im 2. Band der P. c. 162 tergo u. Rumohr S. 103). – Durch das Statut wurde übrigens nur eine Bewegung, die schon im Gang war, legalisirt. Denn schon im Juli 1289 bitten einige Gemeinden im Mugello, welche an die Ubaldini verkauft werden sollten, um Ankauf durch die Comune.

  1. S. oben S. 73 Anm. 1 den einen Theil der Einleitung dieses Statuts im Wortlaute. Es steht in Band 2 der Provisionen S. 175 u. f. Dies Statut
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 286. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_286.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)