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Sind diese Ordnungen auch nicht genau in der Fassung erhalten, in welcher sie aus den Consiglien am 18. Januar 1293 hervorgingen, so sind wir doch so vollständig über sie unterrichtet, wie kaum über irgend ein anderes Product der gesetzgeberischen Thätigkeit der Florentiner. Denn wir besitzen noch den Entwurf derselben, wie er den Räthen vorgelegt wurde, und eine Ausfertigung aus dem Jahre 1295, welche sich von der am 18. Januar 1293 genehmigten nur durch einige wenige Abänderungen unterscheidet. Jener liegt in dem Abdrucke vor, den uns Bonaini im Archivio storico zugänglich gemacht hat, diese in der Ausgabe von Fineschi[1].

In den achtundzwanzig Rubriken, in denen der nicht ganz homogene Stoff dieser Ordinamenta justitiae untergebracht ist, werden zunächst die einundzwanzig Zünfte[2], die zwölf oberen und neun unteren, der Reihe nach aufgezählt und diese aufgefordert, durch einen Eidschwur ihrer Syndici die Aufrechterhaltung dieser Ordnungen feierlich zu geloben und zur Ausführung derselben auch dadurch bereitwillig mitzuwirken, dass sie jede einem ihrer Zunftgenossen angethane Beleidigung zur Anzeige zu bringen versprechen. Ausser dieser beschworenen Einigung sollen bei schweren Strafen keine anderen Verbindungen und Eidgenossenschaften unter den Zünften erlaubt sein. Der folgende Artikel handelt von der Wahl der Prioren und ist von der einschneidendsten Bedeutung. Denn hier wird festgesetzt, dass Niemand zum Prior gewählt werden könne, der

  1. Ich unterlasse es, auf das Detail hier einzugehen, da über die hier in Betracht kommenden Fragen Hegel, Die Ordnungen der Gerechtigkeit in der Florentinischen Republik: Universitätsprogramm von Erlangen 1867, und Villari, N. Antologia XI, 456 u. f. (1869) gehandelt haben. Der bedeutendste Unterschied zwischen den Fassungen von 1293 und 1295 besteht darin, dass die i. J. 1293 auf zwei festgestellte Zahl der Zeugen gegen die Granden auf drei erhöht wird, während der ursprüngliche Entwurf noch keine Zahl genannt hatte. – Fineschi hat seine Ausgabe in den Memorie istoriche degli uomini illustri del Convento di S. Maria Novella di Firenze S. 186 u. f. veröffentlicht. Eine officielle Uebersetzung der Statuten ins Italienische vom Jahre 1324 hat P. E. Giudici im Appendix zu seiner Storia dei Municipi italiani S. 303 u. f. publicirt.
  2. Dino Compagni hat vierundzwanzig Zünfte. Dieses ist sicher falsch; da 1378 zur Zeit des Aufstandes der Ciompi die Zünfte vorübergehend auf die Zahl von vierundzwanzig erhöht wurden, muss die Ueberarbeitung der Chronik nach dieser Zeit gesetzt werden.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 291. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_291.jpg&oldid=- (Version vom 8.11.2022)