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also im Jahre 1054[1] zu Tours gehaltene, und schliesslich die unter Vorsitz des Erzbischofs Hugo von Besançon im Jahre 1062 zu Angers abgehaltene Synode zu verstehen. Auf diese drei Synoden wird nun am Schlusse des Briefes noch einmal Bezug genommen[2] mit den Worten: „est enim causa[3] ter provinciae nostra(e) judicio terminata“, und hinzugefügt wird: „quarto sedis apostolicae synodi sententia extincta“[4].

Dies „quarto“, welches sich auf das vorhergehende „ter“ bezieht, hat schon ganz seltsame und unmögliche Interpretationen hervorgerufen, welche Sudendorf a. a. O. p. 34 anführt. Es heisst ganz einfach, wie Sudendorf zuerst richtig hervorgehoben hat[5], „viertens“, „an vierter Stelle“, und demgemäss wird also in der soeben im Wortlaut angeführten Stelle so klar und deutlich, wie man so etwas überhaupt nur ausdrücken kann, gesagt, dass auf die drei Provinzialsynoden, welche die Angelegenheit schon geregelt hätten, viertens eine Synode des päpstlichen Stuhles gefolgt sei, welche die ganze Frage endgültig beseitigt habe. Nun fällt die letzte der drei erwähnten Provinzialsynoden, wie wir sahen, in das Jahr 1062, es kann also unter einer Synode des päpstlichen Stuhls, welche die Sache zur Entscheidung brachte, nur eine solche gemeint sein, welche später als 1062 stattgefunden hat[6]. Nach 1062 gibt es aber nur eine Römische Synode, auf welcher der Berengar’sche Abendmahlsstreit noch einmal wieder zur Sprache kam und in einem Berengar feindlichen Sinne entschieden wurde, das ist die unter Gregor VII. zu Ostern (24. März) 1079 zu Rom abgehaltene Synode. Auf ihr hat die Kirche in Sachen Berengar’s officiell das letzte Wort gesprochen, und von ihr allein kann man sagen, dass sie den Streit endgültig beigelegt habe[7].

Wenn nun also in dem Briefe des Eusebius der Römischen Ostersynode

  1. S. darüber Sudendorf a. a. O. p. 41–47. Vgl. Schwabe, „Studien“. p. 81.
  2. Vgl. Sudendorf a. a. O. p. 34 oben.
  3. d. h. die Abendmahlsstreitigkeit.
  4. Menardus a. a. O.
  5. a. a. O.
  6. Es bleibt unverständlich, dass Sudendorf, der das „quarto“ ganz richtig übersetzt, zu dem Schlusse kommen konnte, die Römische Synode, von der hier die Rede ist, sei die im Jahre 1059 unter Nicolaus II. gehaltene (s. a. a. O. p. 34).
  7. Hätte Eusebius die Synode von 1059 im Sinne gehabt, so hätte er von ihr füglich nicht sagen können, auf ihr sei der Streit endgültig beigelegt worden, denn er kennt und erwähnt ja die im Jahre 1062 in derselben Sache abgehaltene Synode von Angers.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 364. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_364.jpg&oldid=- (Version vom 27.12.2022)