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Villanes Land, selbst auf Königsdomäne, die doch bereits eine Jury von Villanen kennt, untersteht dem Manorbrauch (Hofrecht), nicht dem Reichsrecht, 123. Vor dem Königsgericht gelten Arme und Villane zu Geschworenen für untauglich, Nr. 126. 221. 253. – Die Richter wenden sich, wenn unschlüssig, an den König, d. h. wohl immer im Staatsrath, oder den Oberrichter, p. xviij. Die Strafsumme für einen Kronbaron wird zu Westminster festgesetzt, 224. Selbst kirchliche Stifter streiten um ein Kirchenpatronat oder eine Einsiedelei vor der Curia regis, Nr. 24. 35. 245. Sie weist einmal einen Patronatsprocess vor das kirchliche Gericht, wohl aus besonderen Gründen. Der Sheriff zwingt den landbegüterten Kleriker durch Execution zum Erscheinen vor den Königsrichtern; an den landlosen aber muss der Bischof die Citation vermitteln, Nr. 75. Die Gültigkeit einer Ehe entscheidet zwar der Official der Diöcese (92), selbst dies Urtheil kann aber im Königsgericht gescholten werden, 109. Der Bischof, der einen vom Laienpatron präsentirten Pfarrer zu bestätigen weigert, wird hier verklagt und muss sein Erscheinen wie jeder andere verbürgen, 94. Doch darf das Domcapitel während bischöflicher Vacanz die Antwort weigern, Nr. 232. Ein Aussätziger erbt nicht und erscheint nicht vor dem weltlichen Gericht, Nr. 157. Für den Abt tritt öfters der Mönch vor Gericht auf, für andere nur ein Weltgeistlicher oder Laie. Die Ehefrau vertritt der Mann, Nr. 170, die Unvermählte meist ein Attorney, doch manche „vult sequi loquelam suam in propria persona“, 143; eine auf Herausgabe anvertrauter Urkunden Verklagte soll mit 11 Helfern schwören, sie habe die Urkunden nicht erhalten, 137. Die Verhandlungen im Grafschaftstage protokollirt Rotulus vicecomitis, 231. Vom Grafschaftsgericht wird an das königliche appellirt (38. 231), von diesem eine Sache in die Grafschaft verwiesen, Nr. 90. Den Grafschaftspruch recordiren vier Ritter dorther zu Westminster, 38. Ein Graf mit viceköniglicher Gewalt „perdonat utlageriam“ (hebt die öffentliche Aechtung durch die Grafschaft auf), aber „non potuit reddere terram quae fuit escaeta“ (heimgefallen an des Verbannten Lehensherrn), 188. Wer den Grafschaftspruch beweislos schilt, verfällt in Strafe, 38. Das Lincolner Burgmot und das Yorker Portmot werden 226 f., 179 berücksichtigt. Nur wenn Verklagter den Entscheid im Baronialgericht zur Gewähr zieht, unterlässt die Königsassise einen neuen Beweis in der Sache, 22. 169. Kein Mann darf bürgen zu Gunsten des Processgegners seines Herrn, 129. – Als Beweismittel erscheint selten die alte Lex Angliae, das einseitige Gottesgericht, Nr. 104, im Gegensatz zum oft angebotenen [Normannischen] Zweikampf. Als ein auf Raub Verklagter den Kämpen des Klägers besiegt hat, belangt er diesen wegen Verleumdung, da der König die Inzicht aus Missgunst entsprungen erklärt, Nr. 181. Für das Erscheinen der zum Zweikampf versprochenen Kämpen muss Bürgschaft gestellt werden. Durch Eideshelfer wird bewiesen, 137. 146. – Besonders reichen Stoff bietet diese Sammlung für die frühe Gesch. des Geschworenengerichts; vgl. p. xix. Auf ein vom Kläger erwirktes Königsbreve an den Sheriff veranlasst dieser, dass in adventu justiciarum veniant 4 milites ad eligendum 12 (Nr. 17. 33). Die Geschworenen dürfen den Parteien nicht verwandt (21. 158), arm oder villan

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 404. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_404.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)