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diese noch im Staatsarchiv liegen, ferner Sacherklärung mit besonderer Rücksicht auf Bracton’s Rechtsbuch und auf noch offene Fragen der Engl. Rechtsgeschichte. – Der erste Band, Apparatus, beginnt mit einer Gesch. jener Entdeckung [vgl. I, 12] und schliesst mit sorgfältigen Orts- und Personenregistern, enthält aber auch wichtige Tabellen 1. der Richter, die 1218–72 zu Westminster auf der Bank (später Common pleas genannt) sassen; 2. der von Bracton citirten Sprüche königlicher Gerichte 1218-62 in chronologischer Ordnung und mit Angabe, ob und wo sie auch im Notebook oder auf den Archivrollen stehen; 3. der in Fitz Herbert’s „Graunde abridgement“ (1514) citirten Processe von 1217–63, welche zeigen, dass auch dieser, der die Engl. Rechtsgesch. der Neuzeit einleitet, aus jener Zeit fast nur das Notebook kannte. Ein fernerer „Index of actions“ ordnet die Nummern des Textes systematisch nach den Klageformeln, mit dem sich aus dem Writ ergebenden Verfahren und den Einreden, gibt also den Rahmen zu einem Grundriss des damaligen Rechts, der aus Beispielen des Notebook leicht herstellbar wäre. Der alphabetische „Index of things“ genügt dem Erforscher der politischen und allgemeinen Rechts- und Sittengesch.; der Antiquar und der Philolog würden zahlreichere Glossen wünschen, wie dignerium 916. 1103; esperver 1063; haybote 691; heriot 1230; hordarius 1237; husbote 691; lagedag 753; lex Eideshelferschaft 1436; visnetum 1041. 136; wodeward 1230.

Die fleissige und geistvolle Einleitung weist nach, wie Bracton für die Engl. Rechtsgesch. Epoche macht. Er fand das Recht in einer Entwicklung vor, die noch nicht von den festen Klageformeln eingeengt war, bevor die Richter von dem auf die Kronjustiz eifersüchtigen feudalen Parlament gezwungen wurden, dem Geschäftsleben künstliche Rechtswege zu suchen. Er lernte durch Römisches Recht hauptsächlich nur das Englische zu verstehen und theoretisch darzustellen.

Sein unvollendetes Rechtsbuch ist zwar neuestens wieder, aber höchst unkritisch herausgegeben: da sind Spuren noch währender Nacharbeit, die in frühen Codices am Rande stehen, nach späteren Hss. in den Text gerathen und bisweilen falsch eingeordnet, ebenso vielleicht manche spätere Glosse und Interpolation. Eine solche (vielleicht unechte, doch vor 1290 entstandene) Einschaltung ist der von den Rebellen des 17. Jahrh. citirte Satz, der König stehe unter seiner Adelscurie; denn er widerspricht Bracton’s sonstiger Anschauung, dass der König nur Gott verantwortlich sei, und würde, falls echt, eine Sinnesänderung, vielleicht nach Montfort’s Umwälzung, bezeichnen.

Bracton ist falsche Schreibung für Bratton (bisweilen Bretton), den Kamen mehrerer Orte in Devonshire. Hier herum wohnten

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 406. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_406.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)