Seite:De DZfG 1891 05 427.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

[?]), doch wagt er eigene Theorien über die Verfassungsursprünge nicht, sondern citirt vorsichtig anerkannte Autoritäten. Gegen radicales Nivelliren fordert er von den Gesetzgebern zunächst das historisch Erwachsene zu verstehen – wohl zu spät. Nach einer Einleitung über das Zusammenfassen ursprünglich selbständiger Localgewalten in der Centralregierung (das begünstigt ward durch die Röm. Schulung der Juristen und deren Unkenntniss von Germ. Recht, sowie durch den Normann. Eroberer) folgen 7 Capitel je über Gesch., Archive und Literatur der Localverfassung allgemein, der Grafschaft, des Hundert (von 799 Hundred-Namen gehören nur 362 gleichzeitig einer Ortschaft: es war anfangs persönlich, nicht territorial), der Stadt (die mit dem Dorfe das Gemeineigenthum am Lande theilt), der Gilde (der Familie nachgebildet), des Ritterguts mit den Gerichten über Unfreie und Hintersassen, und des Kirchspiels; hier gibt Verf. Beispiele für Weidegemeinschaft von August bis April auf dem im Sommer privat besessenen Acker; von aussenliegenden Enclaven waren einige einst Waldbesitz der Gemeinde. Uebersichtlich und klar, wird das Büchlein auch ein weiteres Publicum zur Erhaltung und Erforschung der vielen in unserem Jahrh. untergehenden Reste z. Th. uralten Gebrauchsrechtes anregen können. – Ders., Archl. R. I, 77, verzeichnet Glossare für Recht und Brauch des Engl. MA., die anderen Werken angehängt sind. [Es fehlt das wichtigste: das in Schmid’s Gesetzen der Angelsachsen.]

Schottland. T. Morgan, Early Scottish hist., Jl. Brit. archl. assoc. Dec ’89, 348; March ’90 [p. 29–41 vom 9–14 Jh.!] hält den Ort, wo Egfrith von Northumbrien fiel für Dunnichen, nördl. vom Firth of Tay, meint, Alfrid stürzte in Folge seines Widerstandes gegen Wilfrid, glaubt an Ninian’s Romreise und Kentigern’s Besuch beim hl. David und siebenfältige Romfahrt [ohne die längst begründeten Zweifel auch nur zu erwähnen], wird nur zuletzt etwas ausführlicher, doch ohne Quellenangabe. – 0D. Keith, A hist. of Scotland, civil and eccles. – – to – – 1153 (2 Bde., Edinb. 1890), ein Compendium, das neben neuester Forschung Urquellen benutze, Keltisches zu wenig und Nordischen Einfluss zu stark betone; Notes Quer. 1II90, 99. – 0J. Mackintosh, Scotland from the earliest times to the present cent. (Story of the nations, 1890) diene (laut Scot. R., Oct. ’90, 390; SatR 19VII90, 91) zur ersten Einführung, sei fürs MA. zu kurz und unbestimmt. – 0Miss Corner, Hist. of Scotland, new ed., [zu wenig] revised, 1889, für Kinder; SatR 11I90, 49. – 0J. C. Shairp, Sketches in hist. and poetry, ed. J. Veitch (Edinb. 1887) behandelt Schott. MA. ohne neue Forschung; Scot R. Jan. ’88, 190. – G. Burnett [†], Scotland in times past, Scot. R. Jan. ’88, 1, bespricht des 0Duke of Argyll „Scotland, as it was and as it is“ (Edinb. 1887), der gegen Landsocialismus das private Grundeigenthum, dessen Alter und Zweckmässigkeit, mit Benutzung neuester Forschung verfocht, und knüpft daran einen bedeutsamen Abriss der Ethnologie, Verfassung, Gesellschaft und Wirthschaft im Schott. MA.: Der Geschlechterstaat entstand in der Zeit der Weidewirthschaft und des Mutterrechts und diente noch den Anfängen des Ackerbaues bis um 1100. Der Häuptling, König und Feldherr, vom Geschlecht beköstigt und später mit Amtsland ausgestattet,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 427. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_427.jpg&oldid=- (Version vom 3.1.2023)