Seite:De DZfG 1891 06 166.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Wiltsetas ohne Beziehung blieben, so darf das Dorfrecht als Germanisch gelten. [Die Deutung des Namens als „Kaufmannsheim“, Marktort, scheitert sprachlich an dem pp, nachweisbar in Ann. Anglosax. 878 und Aelfred’s Testament, welches Kürze des Vocals beweist.] – W. Money, Lot meads and commonable lands (Archl. R. Dec. ’89, 344), druckt Protokolle über die alle 5 Jahre wiederkehrende Verloosung des Bodens unter den Grundeigenthümern im Rittergut Sulhampstead-Abbots bei Reading, wie sie bis Ende vor. Jahrh. bestand. Mehrere Kirchspiele hatten Eine Gemeinweide. Die Eintheilung des Bodens des nahen Newbury, je nach der Bewirthschaftung, die er erlaubte, wird genau beschrieben; sie erscheint von der Angelsächsischen wenig verschieden. – J. Taylor, „Land“ [Notes Quer. 9VIII90, 113], früher „Terra“, heisst in Nordengland meist ein Stück Boden, 1–2 Ruthen lang und breit. Eine Anzahl Terrae, in Gemenglage mit denen des Nachbarn, gehörte zu jedem Hofe, zerstreut durch die (meist 3) Felder des Dorfes. 9 (Klein)lande machen in Yorkshire ein Grossland = ½ Oxgang nach dem Grosshundert in einem Dreifelderdorf. – 0Sir Fred. Pollock, The English manor, in „Oxford lectures“ ’90. – Sir F. Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England [s. DZG II, 213], übs. v. E. Schuster (Berl. ’89). Die Uebersetzung ist trefflich gelungen, wie das nur einem Fachmann möglich war (der Die bürgerl. Rechtspflege in England ’87 veröffentlichte). Im Vorwort zeigt Sch. die verfassungsgeschichtl. Wichtigkeit des Stoffs: hier erhellt die Gebundenheit des Einzelnen durch den Staat, der Sieg der Gewohnheit über das Gesetz. Der Verf. hat zahlreiche Nachträge, über die Gesetzgebung bis ’88, zugesetzt; neueste Literatur, auch Deutschen Rechts, wird bisweilen verglichen, besonders in den Anmerkungen, von denen [nicht erkenntlich ist wie] viele vom Uebs. herrühren. Bei Citaten Kemble’s und Seebohm’s hätte das Vorhandensein Deutscher Uebereetzungen erwähnt werden sollen. Technische Ausdrücke sind meist mit Recht beibehalten; leider nicht immer: so wird nicht jeder Deutsche „gemeines Recht“ als Common law verstehen. Allein „laws, der [!] Statute of, survey, Black death, James“ liessen sich verdeutschen. St. Paul’s erfordert für Nichtbriten den Zusatz „zu London“. 260,1 lies 8ten; 269,3 v. u. fehlt: zu widersprechen; 81 vertausche real und personal. Den Index wird mancher voller wünschen. Vgl. Eheberg, DLZ 1891, 100. Wesentliche Ergebnisse zieht hieraus E. Elfisch, Rechtsverhältniss des Grundbesitzes in Engl., Voss. Ztg., Beil. 23III90. – Von Fr. Seebohm, The English village community erschien 04. Aufl. ’90. – E. Werunsky zieht MIÖG VII, 665 ausführlich aus: Fr. Seebohm, Die Engl. Dorfgemeinde, übs. v. Th. v. Bunsen, Heidelb. ’85. Mit Recht [?] schliesse Seebohm, dass die Dorfgemeinde zu Ines Zeit schon hörig war, und stelle im einst Römischen Deutschland die ländlichen Verhältnisse der Römerzeit und des früheren MA. in ununterbrochenen Zusammenhang. Cap. VIII sei Seebohm’s Glanzpunkt, IX schwächer, wo die Grundlage des Fronhofs im German. Besitz von Leibeigenen gefunden wird. Wer. tadelt mit Recht, dass Seeb. aus Tacitus Germ. 16 Hofsiedlung der Häuptlinge und Freien und Dorfsiedlung ihrer Leibeigenen herausliest, und findet unbegründet die Erklärung Engl. Ortsnamen auf -ing durch Alemannen-Siedlung unter Römerherrschaft. Wer. meint, die Angelsachsen fanden in Britannien Dreifelderwirthschaft

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_166.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)