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der Urkunden und den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen Werth zu legen haben. Die einzelnen Stücke sind überhaupt bei A. u. B. sorgfältiger behandelt. Auch sie haben natürlich so wenig wie L. ihr Handbuch mit einem textkritischen Apparat beschwert, haben nicht Handschriften herangezogen, aber doch genauer über den von ihnen zu Grunde gelegten Druck Auskunft gegeben, auch mehr Werth auf Besserungen im Einzelnen gelegt, so dass man den Abdruck einiger Stücke (wie der Gold. Bulle u. des ewigen Landfriedens) wohl als die correcteste der vorhandenen Textausgaben wird rühmen dürfen. – In kurzen Vorbemerkungen weisen A. u. B. auf einschlägige Literatur hin, während L. einzelne Ausdrücke in Anmerkungen erläutert, die bei A. und B. ganz fehlen.

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Dass A. u. B. nur vollständige Texte bieten, L. zu Excerpten greift, hängt mit einem tiefer greifenden Unterschied ihrer Publicationen zusammen. L.’s Ziel ist es, mehr die constitutiven Gesetzesbestimmungen, die Marksteine der allgemeinen Reichs- und Rechts-G. herauszuheben; A. u. B. geben vielfach typische Urkunden, die für ein Verfassungsinstitut bezeichnend sind, ohne vielleicht in seiner Entwicklung eine erheblich grössere Bedeutung zu haben, als viele andere verwandten Inhalts. A. u. B. nehmen desshalb ihre Beispiele auch z. Th. aus der Peripherie der zersplitterten, z. Th. autonomen Entwicklung; L. steht immer oder fast immer im Centrum des Reichs. Charakteristisch ist z. B., dass man bei A. u. B. eine nicht unerhebliche Zahl von Immunitäts- und Marktprivilegien, nachher auch Marktrechte findet, Stücke, die bei L. sämmtlich fehlen, während man andererseits die für territoriale Entwicklung ebenso bedeutsamen Hofgerichtssentenzen Friedrichs II. und seines Sohnes Heinrich bei A. u. B. vermisst und aus L. ergänzen kann. Charakteristisch ist auch der schon im Titel angedeutete Unterschied, dass A. u. B. die Rechtsbücher des 13. Jahrh., deren Excerpte bei L. ziemlich viel Raum einnehmen, ganz übergangen haben. Eine Ausnahme von der Beschränkung auf Urkunden und vollständige Texte wurde von ihnen nur bei der Lex Salica gemacht, vermuthlich, da für das Gerichtswesen der ältesten Zeit das Urkundenmaterial versagt und die Excerpirung sich hier eher empfiehlt als beim Sachenspiegel, dessen leicht erreichbaren Text der Student doch im Ganzen kennen lernen soll.

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Vergleicht man weiter den Inhalt im Einzelnen, so findet man, dass 20 Stücke von den 101 resp. 87 Nrr. gemeinsam sind, dass dieselben sich aber sehr ungleich auf die verschiedenen Rubriken vertheilen. A. u. B. haben systematisch gruppirt. Von den Stücken der Abschnitte I und V „Staatsgewalt und Reichsverfassung im Allgemeinen“ (16 Nrr., pag. 1–71) und „Gerichtswesen“ (15 Nrr., pag. 129–88) finden sich verhältnissmässig viele (gut 40 %) bei L. wieder, von den Gruppen II–IV dagegen: „Reich und Kirche“ (14 Nrr., pag. 72–101), „Ständische Entwicklung“ (d. i. Lehenswesen und Ministerialität, 6 Nrr., pag. 102–17), „Heerwesen“ (7 Nrr., pag. 118–28) nur je ein einziges Stück, und von der letzten umfangreichen Rubrik (Territorien und Städte, 29 Nrr., pag. 189–270) nur 4, die sich auf ein einziges Jahrhundert (1156–1235) zusammendrängen. Wie sich auch hieraus ergibt, sind bei L. diejenigen Seiten der Verfassungsentwicklung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_212.jpg&oldid=- (Version vom 14.1.2023)