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Rechtsgutachten Dietrichs in einem bestimmten Streitfall enthält. Die Unterschrift lautet (fol. 232): „Et ita videtur michi Theoderico de Nyem salva correctione cuiuscumque in hac materia dicendum“. Der Inhalt ist nicht mittheilenswerth, und leider ist ihm auch nicht zu entnehmen, aus welcher Zeit das Schriftstück stammt.

A. Chroust.     


Ueber Franz’ I. Gefangennahme am 24. Februar 1525. Mignet erzählt in seinem Buche „La Rivalité de François Ier et de Charles-Quint“[1], Franz I. habe, als er bei Pavia die Flucht der Schweizer bemerkte, sich an die Spitze einer Schaar Reiter gesetzt und sich verzweifelt auf die Feinde gestürzt. „Er hätte sich retten können, er zog Tod oder Gefangenschaft der Schmach der Flucht vor. Mit einer Unerschrockenheit ohnegleichen griff er die Kaiserlichen an, und begleitet von allen Denen, die nicht weichen, sich nicht gefangen geben, die Niederlage nicht überleben wollten, suchte er durchzubrechen.“ Nach der Schilderung des blutigen Zusammenstosses heisst es dann: „Franz kämpfte noch immer. Obwohl im Gesicht und an der Hand verwundet, wurde er durch seinen trotzigen Muth in der Mitte der Feinde, auf die er mit seinem langen Schwerte einhieb, zurückgehalten; aber als sein schwer verwundetes Pferd vom Grafen Nikolaus von Salm mit einem Lanzenstich durchbohrt war, fiel er unter dasselbe und wurde von Spaniern und Deutschen umringt, welche ihn drängten, sich zu ergeben. Er weigerte sich, indem er weiter kämpfte. Auf das äusserste von den Leuten, welche sich seine Gefangennahme streitig machten und sich seiner Waffen zu bemächtigen suchten, bedrängt, war er der Gefahr ihrer gewaltthätigen Eifersucht ausgesetzt, als der Vicekönig [von Neapel, Lannoy], von dem Vorgefallenen in Kenntniss gesetzt, zu dem Orte, wo Franz lag, hineilte, vom Pferde stieg, ihn aus seiner Lage befreite, aufhob und, sich vor ihm beugend, ihn als Gefangenen des Kaisers in Empfang nahm.“

Aus dieser Darstellung sind vier Punkte hervorzuheben : 1. Dass der König habe fliehen können, es aber vorgezogen habe, zu fallen oder gefangen zu werden; 2. dass er im Gesicht und an der Hand verwundet gewesen sei; 3. dass er sich geweigert habe, sich zu ergeben, und sich dagegen gewehrt habe; 4. dass der Vicekönig ihn vom Boden aufgehoben habe.

Was den ersten Punkt betrifft, so ist es zunächst nicht richtig, dass der König noch die Möglichkeit gehabt habe, zu fliehen: es war

  1. Paris 1876 II, 54 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 366. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_366.jpg&oldid=- (Version vom 24.1.2023)