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[? Diese entstand zwar nach Martin von Troppau, den sie benutzt, doch wohl vor der Interpolation des Spaldinger Stoffes Mitte des 14. Jh. Da sie eine Croylander Gesch. benutzt, so möchte ich zu 870 lieber eine mit Ingulf gemeinsame Quelle annehmen.] Die falschen Urkk. von 716 und 948 existirten bereits 1393. Die Abtsfolge von Croyland bis 1427 benutzt den Ingulf nicht. Dieser entstehe also [?] später, jedenfalls aber vor etwa 1490, dem Datum der frühesten, nicht archetypen, Hs. [Hunt, Ingulf, Dict. nat. biogr., meint: um 1414. Hätte so spät ein Compilator Les leis que Willame grantad verstanden?] – Das Coucher book von Kirkstall abbey wird 1892 für die Thoresby soc. erscheinen. – Ferneres s. Wales; Irland; Schottland; Archivalien seit Ende 12. Jh.; Urkk. im 13. Jh.

Quadripartitus, ein Engl. Rechtsbuch von 1114, nachgewiesen und, soweit bisher ungedruckt, hrsg. v. F. Liebermann, Halle 1892 [Selbstanz.]. Das Werk sollte 4 Bücher umfassen. Aber Buch III, vom Process (irrig mit Pseudo-Ulpian De edendo identificirt), und IV, vom Diebstahl, fehlen. Die Dedicatio beklagt die Laster der Zeit und die Mangel der Rechtspflege; das Argumentum überblickt die Engl. Verfassungsgesch. seit Cnut, bewundert Heinrichs I. äussere und innere Erfolge (mit historisch wichtigen Einzelheiten); Buch I übersetzt die Angelsächs. Gesetze; von diesen erscheint hier, weil sie bereits, wenn auch ungenügend, gedruckt waren, nur Anfang und Ende mit Quellenkritik; Buch II beginnt mit einem neuen Lobe der Verfassung Wilhelms I. und Heinrichs und enthält dessen wichtigste Staatsacten bis c. 1111, mehrere Stücke zum Investiturstreit und früher Unbekanntes zur Gesch. Gerhards von York, den, u. a. wegen seiner Staatsfreundlichkeit und Naturforschung, die Kirchenreformer päpstl. Richtung verfolgten und ausserhalb seines Doms verscharrten. Meine Einleitung musste, behufs Herstellung des Werkes aus den durch viele Hss. verstreuten Bruchstücken, fast den halben Band füllen; sie wirft das erste Licht auf die früheste wissenschaftl. Verknüpfung der Normann. Verfassung mit den Ausgängen Angelsächs. Rechts. Der Verfasser war ein Engl. Geistlicher von Nordfranzös. Geburt oder Abstammung, in vertrauter Beziehung zu jenem Erzbischof Gerhard, bekannt und einig mit den Strebungen der Curia regis, dem Regierungsclerus freundlich, dem König schmeichelnd, (möglicher Weise ein Beamter zu Winchester). Er schreibt jedoch nicht amtlich. Er bildet die Vorlage für die Leges Henrici I., die aus demselben Schul- und Gedankenkreise hervorgehen – Ders., Ueber den Quadripartitus, SB Berl. Ak. 1891, 489. – F. W. Maitland, The Quadripartitus, Law QR 1892, 73 und K. Maurer, Engl. Stud 16, 400 ziehen die obigen Ergebnisse sachkundig aus, mit liebenswürdiger Zustimmung.

Memorials of St. Edmund’s abbey ed. by T. Arnold, I 1890 (Rolls ser.). Der Band enthält zumeist schon früher gut Edirtes: Des Abbo von Fleury Passio s. Eadmundi, Hermann De miraculis s. E. und Jocelin de Brakelonde. Was Abbo von Eadmunds Charakter sagt, z. Th. bekannteste hagiograph. Formel, hätte A. nicht als Geschichte verwerthen dürfen. Beadricsworth, villa regia braucht nur Dorf im Königsgut zu heissen; Beadric erklärt Hruschka, Ags. Namen. Eadmund heisst bei Abbo: „ex Antiquorum Saxonum nobili prosapia oriundus“ d. i. „aus [im 5. Jh.] Niederdeutschem

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_197.jpg&oldid=- (Version vom 19.2.2023)