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Er hält [seinerseits übertreibend] was F. als unbeabsichtigte Wirkung der Eroberung betrachtet, für systematischen Neubau eines beinahe modernen Staatsorganismus, meint übrigens, in einschränkenden Beiwörtern F.’s die Spur zu entdecken, dass F. die Ansicht der ungebrochenen Rechtsfortsetzung jetzt widerwillig und unklar aufgebe. [Dies trifft nicht zu.] – 0J. T. Abdy, Feudalism; its rise, progress and consequences; lect. at Gresham coll., London ’90; vgl. The nation n. 1350. – Pappenheim überblickt JbGVV XV Amira’s „Recht“ und lobt es ebenso hoch, nur ungleich sachverständiger, wie Ref. DZG VI 163. – F. Stroud, The judicial dictionary of words and phrases judicially interpreted 916 p. (’90) enthält laut CBl. RWiss. X 201 die durch gerichtl. Entscheidungen oder anerkannte Rechtslehrer festgestellten Definitionen Engl. Rechtsausdrücke, mit Rücksicht auch auf aufgehobene Gesetze und ältere (auch veraltete) Erklärungen. – 0Garry, The coronation ceremonial of English kings; Quart. Jl. Berks. archl. soc. 1888. – L. Johnson, Ac. 20IX90, 238: Trysta heisst bei des Königs Jagd die Pflicht der Vasallen, mit einer Anzahl Hunden das Wild zu umstellen, schon bei Ailred Rievall., Geneal. Angl.; Will. I. – Coville RQH 48, 289 erblickt in der Normann. Heeresverfassung des 9. Jh. die [jedenfalls nicht einzige!] Wurzel des Engl. Magnum concilium des 12.: die Hauptleute bilden des Oberbefehlshabers Rath, den Feudalität und Eroberung nicht wesentlich ändern. –

Römisches, Völker- und Kirchenrecht. Libera eleemosyna. J. Flach, Études crit. sur l’hist. du droit Romain au MA (Par. ’90) stellt [für England richtig] dies Studium vom 6.–11. Jh. als seltenes Anhängsel der Grammatik dar. [Aus Aldhelms Stelle, der Rechtsforscher brauche Mühe und Scharfsinn, folgt aber noch nicht das Fehlen schulmässig überlieferter Erklärung.] Lanfranc studire als Knabe Recht, als Jüngling Rhetorik [falsch: nach Milo, Vita Lanfr. 5, übte der Adolescens vollkommen im Process was Puer begonnen hatte]; dass er zu Le Bec Recht lehrte, ist unbewiesen. Nordfrankreichs Bibliotheken vor 1100 haben an Röm. Recht fast nur Breviarium Alarici [das um 1115 den Leges Henrici vorliegt]; vgl. Bull. Cr. ’90, 84; CBl Rechtswiss. 9,187; meist, gegen Fortpflanzung der antiken Rechtsschulen, beistimmend Bremer GGA 1890, 297. – 0H. Fitting, Die Institutionenglossen des Gualcausus (Berl. ’91) kommt auf die Paveser Schule des 11. Jh. und Lanfranc’s Kenntniss des Röm. Rechts zurück; vgl. CBl Rwiss. X 289. – 0E. Nyss, Notes p. s. à l’hist. littér. et dogmat. du droit international en Angleterre I (Brux.), betrifft hauptsächlich MA laut JBG 1888 III 122. – 0E. Glasson, Les rapports du pouvoir spirituel et du pouvoir temporel au MA (Par. ’90). – F. W. Maitland, Frankalmoign in the 12. 13. cent. (LawQR 1891, 354). Eine Landschenkung zu freiem Almosen verpflichtet den Beschenkten zu geistlichem Dienst (Gebet, Grabstätte, Mönchsstelle, Armenbeschenkung), der die Causa (Consideration), wie sie German. Schenkung nothwendig ist, ausmacht. Der Beschenkte ist Gott (der Heilige), dann der Kirchenvorstand. Der weitaus meiste Kirchenbesitz schuldete Zins oder Ritterdienst und war nicht Freialmosen. Aber Freiheit von weltlichem Dienst (wie sie freilich bei Freialmosen zumeist stattfand, da es der König schenkte oder ein Königsvasall, der dann die Staatspflicht des Landes selbst zu

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_208.jpg&oldid=- (Version vom 21.2.2023)