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saint Germer das Ende mit den Versen „De Hauten [Hasting] mut donc et de Rou [Rollo], Que la gent crierent Harou!“ Dieser Etymologie entspricht im Latein. Original nichts. – John W. Salmond, The superiority of written evidence, Law QR ’90, 75. Geschriebene und besiegelte (nicht nothwendig öffentliche) Urkunde ist durch mündliches Zeugniss weder widerlegbar noch ersetzbar im Beweisrecht des 12.–15. Jh.’s; nur durch Urk. kann man die Urk. ändern und beurkundeten Vertrag ergänzen, nur durch Quittung beurkundete Schuld löschen; was man beurkundet hat, kann man nicht ableugnen. Höchste Beweiskraft eignet, wie schon das 12. Jh. ausspricht, dem (nicht nothwendig schriftlichen) Record eines höheren Gerichts: Recordatio curiae regis ist unscheltbar.

Strafrecht. 0A. Hartshorne, Hanging in chains, 1891. Laut Antiq. Aug. ’91, 51 verfolgt Verf. die Gesch. des Galgens seit den Angelsachsen. Das Aufhängen in Ketten ward in keinem Gesetz erwähnt, sondern frei vom Richter angeordnet, erst 1834 abgeschafft. – Henderson s. DZG IV 148. – W. F. Craies, Compulsion of subjects to leave the realm, Law QR Oct. ’90, 388. Die Verbannung ward für Freie 1215, für alle 1354 an Rechtspruch gebunden. Aber daneben bestand das [schon bei den Angelsachsen nachweisbare] Abschwören des Vaterlandes: der Felon (nicht bloss Mörder) suchte Kirchenasyl, erschien binnen 40 Tagen büssend vor Sheriff oder Coroner, gestand umständlich und schwor, sofort aus einem bestimmten Hafen abzusegeln und nie ohne des Königs Erlaubniss wiederzukehren. Binnen 40 Tagen musste er fort; Bruch des Eides führte zum Galgen. Seine Fahrhabe verfiel dem König, sein Land dem Herrn. Bisweilen trat Abschwören ohne Kirchenzuflucht ein, aber immer nur wo der Verbrecher Judicium parium suorum vermied. Im 16. u. 17. Jh. ward allmählich jene Freistatt abgeschafft und mit ihr das Abschwören, das nicht auf einem Kronrecht, sondern auf dem Willen des Schuldigen in Verbindung mit einem kirchlichen Vorrecht beruht hatte.

Kirchenbrauch. 0W. Andrews, Old church-lore (Hull ’91) behandelt, laut Antiq. Oct. ’91, 183: Asyl im Frithstol zu Beverley, Hexham (und York; Antiq.), Ostersepulcrum, Hochzeits- u. Grabesbrauch, Brückencapellen, das Horn als Besitzübertragungssymbol, Kinderheirath. – 0Ders., Curiosities of the church, customs, services and records; 2 ed. ’91. - 0Mrs. Ware: Kinder wurden durch Ehevertrag vermählt noch nach 1534; Trans. Cumberland antiq. soc. 11, 1 laut Ath. 4X90, 454. – 0Th. Lees (ebd.): Katharina v. Alexandrien, in England seit 12. Jh. verehrt, namentlich als der Thronfolger 1120 am Katharinentag ertrank, ist kaum von 50 Kirchen Patronin, besass aber im späteren MA fast überall einen Altar. – E. G. Wood, Cultus of St. George (Reliq. ’90, 113). Georg war zunächst der Patron der Ritter in England, auch dieses erst seit den Kreuzzügen, besonders seit er Richard I. erschienen sein sollte. Erst im 14. Jh., mit Edward’s I. und III. Kriegsruhm wird er volksthümlich, erhält ein Fest als Nationalpatron laut Antrags von 1399, den Heinrich V. durchführte; dieser verdankte ihm Agincourt. – 0A. Barton, Rush-Bearing (Manch. ’91): die Binse als Bodenstreu, Licht, Stuhl und beim Dorf kirchenfest; Antiq. Sept. ’91. – W. Wattenbach

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 223. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_224.jpg&oldid=- (Version vom 22.2.2023)