Seite:De DZfG 1892 07 338.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

bei Tzirallum hatte er Daja noch als Mitregenten anerkannt[1] und Licinius gehindert, die Absetzung des Besiegten auszusprechen[2]. Die Legitimität eines Herrschers, dem einst der Gründer der Dynastie den eigenen Purpur um die Schultern geschlungen hatte, sollte trotz seiner Thorheiten und Verbrechen nicht angefochten werden. Wahrscheinlich sollte er nur die beiden Diöcesen, welche er sich nach dem Tode des Galerius eigenmächtig unterworfen hatte, an Licinius abtreten. Blieb seine Gewalt auf die Länder südlich vom Taurus beschränkt, so war sie schwach genug, um eine wirksame Controle der beiden Mitregenten zu gestatten, namentlich falls er, wie dies vielleicht beabsichtigt war, wieder zum Cäsar degradirt wurde. Bei der Absendung des Unterhändlers war sein Tod entweder noch nicht eingetreten oder doch in dem fernen Gallien noch unbekannt. So richteten sich dessen Vorschläge, wie es scheint, auf unveränderte Wiederherstellung des Zustandes, welcher nach der Abdankung Diocletian’s geherrscht hatte. Licinius sollte das alte Gebiet des Galerius in vollem Umfange beherrschen und im Orient den Maximin als untergeordneten Mitregenten dulden. Dafür verpflichtete sich Constantin, Italien und Afrika, denen Licinius noch die Pannonische Diöcese hinzufügen sollte, einem Cäsar zu übergeben, so dass, falls diese Anträge angenommen wurden, auch der Reichstheil des Severus in seiner früheren Umgrenzung hergestellt war. Zum Beherrscher desselben hatte

  1. Die Zahl der erhaltenen Denkmäler, welche noch nach der Besiegung des Maxentius den Maximin im Reichstheil Constantin’s als Mitregenten nennen, ist zu gross, als dass sie alle in den kurzen Zeitraum vom 28. Oct. 312 bis zum 30. April 313 fallen könnten. Cohen VII² Maximin 184; 185, beide Münzen in Rom geschlagen; auch mehrere andere Münzen Maximin’s, welche aus Italischen Prägstätten hervorgegangen sind, weist Graf C. von Westphalen dieser Zeit zu (Schiller, Gesch. d. Röm. Kais. II, S. 193). CIL. V, 8021; 8060; 8963; VI, 507. Auch redet Eumenius in einer Anrede an Constantin (Paneg. IX, 2) noch im Herbst 313 von imperii tui sociis im Plural, was er gewiss nicht gethan hätte, wenn der eine der beiden Mitregenten damals schon für illegitim erklärt worden wäre. Diese Stelle ist auch insofern interessant, als das Bündniss, welches zwischen Maximinus und Maxentius bestanden hatte, hier geflissentlich ignorirt wird.
  2. Das Toleranzgesetz, durch welches Licinius am 13. Juni 313 die christenfeindlichen Verordnungen Maximin’s aufhob (Lact. de mort. pers. 48), trug noch den Namen des Besiegten neben dem des Siegers und seines Bundesgenossen an der Spitze. Zeitschr. f. Kirchengesch. XII S. 383.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 337. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_338.jpg&oldid=- (Version vom 4.2.2023)