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Provinzialeinsassen zuziehen, so möge man sie dem Staatsrath einverleiben. Dieser Ausweg wurde auch von anderen, wie dem Kammerherrn Baron von der Reck im Magdeburgischen, dem Schlesischen Grafen von Schönaich, dem Syndicus Jungwirth in Wittenberg, dem Amtsrath Karbe in Blankenburg, dem Landrath von Gerlach in Pommern, dem Präsidenten Goldbeck in Berlin angegeben. Der letzte hob dabei hervor, immerhin hätten die im Staatsrath zugelassenen Provinzialdeputirten selbständig, ohne Instruction zu stimmen.

Auch Bülow, der Oberpräsident der Provinz Sachsen, verfiel auf jenen Vorschlag. Er hielt zwar allgemeine Landesstände, wennschon nur „nach dem jedesmal eintretenden Zeitbedürfniss“ vom König zu berufen, gemäss dem Edicte von 1815 für unabweisbar. Aber er fügte hinzu: „Vielleicht wäre es thunlich und zweckmässig, die Landesrepräsentanten in eine gewisse Verbindung mit dem Institute des Staatsrathes zu setzen und die Landesstände an den Staatsrathsverhandlungen Theil nehmen zu lassen. Die hohe Freimüthigkeit, welche bei den Verhandlungen des Staatsrathes herrscht, die reife Gründlichkeit, womit bei dieser Behörde die wichtigsten Gegenstände der Staatsverwaltung von einer aus den einsichtsvollsten und geachtetsten Gliedern der Nation gewählten Versammlung discutirt und erwogen werden, könnte nicht anders als vortheilhaft auf die Volksrepräsentanten wirken, und indem dieselben so die lebhafte Ueberzeugung erhielten von der Sorgfalt und dem Interesse, welches die Regierung dem Wohle der Unterthanen widmet, würde diese Einrichtung ein neues Band des Vertrauens zwischen dem Regenten und dem Volk, sowie zwischen diesem und den Staatsbehörden knüpfen“. Seine Voraussetzung war das Dasein berathender Provinzialstände für jeden Regierungsbezirk, von den Kreisständen, aber nicht unbedingt aus ihrer Mitte, gewählt: acht Rittergutsbesitzer, vier städtische Grundbesitzer, zwölf bäuerliche Grundbesitzer, ohne Rücksicht auf sonstige Berufsart, da „nur Grund und Boden ein vollständig bleibendes und richtig zu ermässigendes Interesse am Wohl des Staates schaffe“. Diese Provinzialstände jedes Regierungsbezirkes hätten ungetrennt sechs Mitglieder der allgemeinen Landstände, zwei Rittergutsbesitzer, einen städtischen, drei bäuerliche Grundbesitzer auf drei Jahre aus dem Regierungsbezirk, aber nicht nothwendiger Weise aus ihrer Mitte zu wählen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_074.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2023)