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kann. Man gebe daher bald und lieber unvollkommen, nach und nach wird sich alles besser ausbilden. Die Repräsentation muss allgemein sein für alle Stände, Adel, Bauer, Bürger, Handel, Gewerbe und zwar durch sich selbst. Subjecte werden sich im Bauernstand finden und bilden, Stellvertretung durch Advocaten muss ausgeschlossen sein. Auch gehören Gelehrte, Künstler etc. dem grösseren Publicum und bedürfen bei ihrer Schriftstellerei keiner besonderen Repräsentation. Der Landesrepräsentanten in Berlin müssen nicht zu viele sein. Vor der Berathung über Gesetzentwürfe werden solche den Provinzialständen vorgelegt, ihre Ansichten darüber und Notizen werden den Landesrepräsentanten mitgetheilt, diese bringen sie bei ihrer Versammlung zur Kenntniss und handeln dann bei der Berathung frei nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch dafür verantwortlich. Sie werden übrigens nicht auf zu kurze Zeit ernannt, auf drei, vier, fünf bis sechs Jahre. Gesetzgebung, namentlich im Abgabewesen ist dabei Hauptsache. Keine Einmischung in die Verwaltung darf stattfinden. Jedoch ist Vorlegung des Staatsbedarfs, der – – vorhandenen Einnahmequellen und der danach erforderlichen Zuschüsse, – – alsdann Berathung über das wie der Aufbringung wünschenswerth. So wird Vertrauen sich befestigen und die Ueberzeugung hervorbringen, dass ein Preussischer Landesherr, um seinen Beruf zu erfüllen, allerdings viel erheben und in der Verwaltung selbständig sein müsse.“

Der von York geäusserte Wunsch, die allgemeine Landesrepräsentation in Berlin möge „Ansichten und Notizen“ der Provinzialstände einholen, war namentlich unter dem Adel weit verbreitet. Er findet sich u. A. in Gutachten der Grafen von Schack, von Stosch, von Carmer, von Bethusy in Schlesien, des Landrathes von Troschke in Frankfurt a. d. Oder, des Rittmeisters von Jena auf Köthen, des Landrathes von Rochow in Potsdam. Einige wollen diese Pflicht der Einholung von Ansichten und Notizen wenigstens „für die nächsten zwanzig Jahre“ bestehen lassen. Mitunter ist von der Nothwendigkeit einer „Correspondenz“ zwischen Landesrepräsentanten und Provinzialständen die Rede. Doch wird gewöhnlich auch hier betont, dass die Landesrepräsentanten nicht „nach Instructionen“ zu stimmen und „nicht Stände oder Provinzen“, sondern „nach freier Ueberzeugung handelnd“, „das Ganze zu vertreten“ hätten. Ganz ausnahmsweise

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_082.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2023)