Seite:De DZfG 1893 09 085.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und alle bürgerliche Würdigkeit von ihm ausgehen soll“, eine Lehre, die „unserem Staate gar nicht angemessen“ den geschichtlichen Uebergang des Territorialen ins „Sociale“ verkenne. Neben „einer Vertretung des Eigenthums überhaupt durch Städte, Gutsherren, Bauern“ forderte er „Vertretung der socialen Entwicklung durch Gewerbetreibende (Kaufleute, Fabricanten, Handwerker, Geistlichkeit, Gelehrte, Künstler, Staatsbeamte, Militärs)“, endlich „Vertretung des Adels“, den er als nothwendige „Abdachung vom Fürsten zum Volk“ betrachtete. Somit hielt er an dem Begriff einer „ständischen Vertretung“ fest, als dem „für den Anfang“ Gegebenen, von dem aus „das allgemeine repräsentative System nur in der geschichtlichen Entwicklung seinen Platz finden könne“. Er begnügte sich aber nicht mit der Annahme eines „allgemeinen landständischen Rathes“, den die Bezirksräthe, durch einen dreifachen ständischen Zuzug zu Wahlcollegien erweitert, erwählen sollten, sondern forderte als „Revisionsbehörde“, „Oberhaus“, „Senat“, noch einen „landständischen Senat“. In diesem hätten ausser den Prinzen, Präsidenten der Provinziallandtage, Standesherren, Senioren der adeligen, nicht standesherrlichen Geschlechter, Bischöfen, Rectoren der Universitäten, dem Präsidenten der Akademie auch noch eine Anzahl vom König Berufener ihren Platz einzunehmen: einige angesehene Individuen des Handelsstandes, hohe Staatsbeamte und Militärs, ein Inhaber sämmtlicher Orden, ein Mitglied des Hofstaates. Rhediger rechnete auf ein Unterhaus von 192, auf ein Oberhaus von 56 Mitgliedern.

Mochte man sich nun, wie es hier geschah, die künftige Versammlung der Landesrepräsentanten als eine Art von Parlament mit zwei Kammern denken, mochte man sich darunter einen kleinen provinzialständischen Ausschuss vorstellen: die wichtigste Frage blieb, wie im Westen, die nach dem Umfang ihrer Rechte. Sehr zahlreich waren die Stimmen derer, die an dem in der Verordnung von 1815 bewilligten bescheidenen Masse Genüge fanden. Einige gehen etwas darüber hinaus, wenn sie, wie der Justizdirector Ockel in Berlin, neben der Consultative noch das Recht der Initiative, oder wie der Landschaftsdirector von Gilgenheimb auf Franzdorf das Recht der Kenntnissnahme von „Staatsbedarf und Verwendung“ beanspruchen. Auch findet sich das ehrliche Geständniss einzelner Vernommener, ihr Votum könne nicht als Ansicht des Publicums gelten. So sagte

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_085.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2023)