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gesetzwidrigen Missbrauch derselben vor öffentlichen Gerichten nach dem Ausspruch von Geschworenen, Zusicherung des gesetzlichen Schutzes für Personen und Vermögen, Verbot, dass sich irgend ein Unterthan gegen den anderen zu Diensten, welche der Qualität nach erlaubt, der Zeit und dem Grade nach aber unbestimmt sind, weder als Taglöhner noch als angesessener Taglöhner verpflichten könne, Unverletzlichkeit des durch die Gesetze angeordneten Gerichtsstandes, Unabhängigkeit des Richters, Aufhebung aller Privat- und Patrimonialjurisdiction, Wiederherstellung der aus dem Allgemeinen Landrecht weggelassenen Verordnungen des Allgemeinen Gesetzbuches, Einleitung § 6, 7 gegen die Machtsprüche[1], Berechtigung aller christlichen Eingeborenen der Monarchie ohne Unterschied des Standes, Ranges, der Geburt oder der Provinz zu allen öffentlichen Aemtern. Recht der Auswanderung ohne Abzug des Vermögens. –

Der Eindruck des Beyme’schen Gutachtens wurde aber guten Theils wieder vernichtet durch folgenden Vorbehalt: „Wie viel Missliches jedoch der unvorbereitete und plötzliche Eintritt einer grossen berathenden Centralversammlung nach sich ziehen kann, ist zu einleuchtend, als dass ich es besonders erörtern dürfte. Daher ist es rathsam, vorläufig bloss einige solide Grundsteine zu legen, auf welchen die Zeit das Gebäude der Constitution errichten kann. Diesem Zweck scheint es zu entsprechen, partielle Repräsentationen zu versammeln, weniger um rathen als um verwalten zu helfen. Die nächsten Resultate wären, dass die öffentlichen Lasten geringer und die Bürger zu praktischer Geschäftskenntniss angeleitet würden.“

Es war klar: ein solches Urtheil aus solchem Munde musste zur Ermuthigung aller derer dienen, die bei der Berufung von Provinzialständen Halt zu machen wünschten. Auch konnte Schuckmann schon am 27. December 1817 triumphirend an Raumer schreiben: „Zu Ihrem Troste kann ich Ihnen sagen, dass es mir gewiss nicht durch den Werth meiner Person, sondern durch das Gewicht der Wahrheit gelungen ist, die Ueberzeugung sehr allgemein zu begründen, dass man sich durch das allgemeine Schlaraffen-Geschrei nicht muss verführen lassen, ein papierenes Constitutionsdach in die Luft zu stellen, sondern dass man durch

  1. Vgl. Stölzel, C. G. Svarez. 1885. S. 385 ff.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_098.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2023)