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Kurvereins ausser durch die Urkunden selbst vorhanden? Dass die Kurfürsten sich 1427 bei ihrer Aufforderung zum Zuge gegen die Husiten nicht auf die Abmachung beriefen, beweist weder für noch gegen, da der Vertrag, selbst wenn er bereits im Juli 1424 umgearbeitet wurde, damals noch zu Recht bestand.

Aber 1427 waren die Kurfürsten nicht alle persönlich anwesend. Müssen bei allen Verträgen die sie Schliessenden zugegen sein? Da genügen oft die Räthe, die 1427 anwesend waren. Die Redewendungen vom gegenseitigen Gelöbniss finden sich allenthalben, ausserdem sind sie dem alten Vertrage entnommen.

„Von kurfürstlicher Seite wird in ziemlich unzweideutiger Weise bereits im Sommer und Herbste 1424 auf die Fassung Bezug genommen“ (S. 213). Es scheint, dass diese Entdeckung H. hauptsächlich zu seiner Behauptung geführt hat, aber diese Bezugnahmen sind in der That nur „ziemlich“ unzweideutig. Das eine Mal beauftragen die Kurfürsten ihren Boten, dem Könige zu sagen, sie hätten gegen ihn nichts gethan, was nicht getreue Kurfürsten ihrem Könige billig thun sollten, und wer ihn anders berichtet habe, rede die Unwahrheit. Hier wird von der Urkunde nicht gesprochen. In dem anderen Falle wird berichtet über eine Botschaft, welche Markgraf Friedrich an den Polenkönig sandte. Der Botschafter trägt da Wladislaw den Bescheid vor, welchen Markgraf Friedrich dem Könige Sigmund ertheilt haben will: die Verschreibungen der Kurfürsten enthielten nichts, was dem Reiche oder dem Könige feindlich sei, sondern nur Nützliches für das Reich und die ganze Christenheit, wie ihr Wortlaut beweise. Zugegeben, dass diese auf Umwegen übermittelte Erklärung völlig zuverlässig ist, so konnte Friedrich das von A ebenso gut behaupten, wie von B. Und sollten denn die Kurfürsten dem Könige ins Angesicht sagen, dass sie sich gegen ihn verschworen hätten? Schrieben doch selbst die Genossen des Marbacher Bundes an König Ruprecht, ihr Bündniss, dessen Inhalt sie ihm zugleich mittheilten, möchte er sich „behagelich und gefällig“ sein lassen.

Dass „die Bundesurkunde B im Sommer 1424 bereits vorlag“, bedarf also wohl eines besseren Beweises. Doch ich komme noch darauf zurück.

Ich denke, zu künstlichen Combinationen, die immer subjectiv bleiben, darf man nur im äussersten Nothfalle greifen. In unserem Falle liegen die ausschlaggebenden Verhältnisse offen genug da. Die ganze Politik seit 1427, die Stellung des Königs zu den Kurfürsten zeigt sich so, dass der Inhalt von B damit bestens übereinstimmt. H. aber wählt die Auskunft, welche in den neueren Untersuchungen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_120.jpg&oldid=- (Version vom 9.5.2023)