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zu haben; denn die Redewendung: die Artikel „han wir iglicher dem andern in sin hand gelobt“ findet sich nicht „allenthalben“. Im alten Vertrage steht sie freilich, damals waren eben auch alle sechs Fürsten anwesend.

Den ganz anders gearteten Marbacher Bund kann man nicht wohl zum Vergleiche heranziehen sondern nur den die Vorlage zu A bildenden Bopparder von 1399, auf dessen sorgfältige Geheimhaltung ich S. 211 hingewiesen habe.

Zur Bezeichnung des Mainzer Erzbischofs, der übrigens nicht Otto, sondern Konrad heisst, als eines „ränkevollen Intriguanten“, berechtigt schon RTA VIII, 417. Dass der Vicariatsstreit von 1422 durch seine Intriguen angezettelt ist, bin ich in der Lage nachzuweisen, und ich werde das baldmöglichst thun, da ich auch L., was ich kaum hoffte, damit etwas Neues bringe.

Konrad seinem Vorgänger Johann „gleichzustellen“ bin ich weit entfernt, ich stelle ihn als Staatsmann tiefer. S. 217 sagte ich, dass er „in den Bahnen Johann’s, wenn auch mit minderem Geschick zu wandeln liebte“ und S. 224 „Konrad war kein Erzbischof Johann“.

Die folgenden Ausführungen L.’s wenden sich gegen seine eigene Darstellung S. 408 f., der ich lediglich zugestimmt habe. Das Einberufungsrecht in Kirchensachen habe ich, als selbstverständlich, gar nicht einmal erwähnt.

Sollte aber der Pfälzer diesen „Vorrang“ des Mainzers im Jahre 1427, nachdem er kurz vorher auf dem Bopparder Kurfürstentage die bittersten Klagen gegen dessen Intriguen geführt, eher geduldet haben als 1424?

Dass die geringfügige Aenderung im ersten Artikel über Böhmen der Angelpunkt von L.’s ganzer Untersuchung sei, konnte ich nicht annehmen. Der Hinweis auf die Kriegsleistungen wird in B keineswegs unterdrückt, sondern nur mit der Wendung: „und auch grosse coste und zerunge darumb getan han“ kürzer gefasst. Es braucht das gar keine absichtliche Aenderung zu sein. 1427 berufen sich die Kurfürsten auf diese „coste und zerunge“ nicht mehr. (RTA IX, 30 u. 33.)

Dass die Kurfürsten noch 1427 ihre alte Vereinigung als legitim betrachteten und mit der Beibehaltung des früheren Datums ihr Recht, solche Verträge zu schliessen, bekundeten, ist eine allerdings sehr einfache aber doch rein subjective Annahme. L. will damit die Rückdatirung erklären. Mir scheint diese Erklärung ungenügend. Das Urtheil über die „künstlichen Combinationen“ und über das „Hinterhalt“-Suchen überlasse ich dem kundigen Leser, der L.’s und meinen Aufsatz vergleicht.

O. Heuer.     



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_123.jpg&oldid=- (Version vom 9.5.2023)