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war die Capitalsanlage vortheilhaft genug, da die Verzinsung auf 24 Procent pro anno festgesetzt war. Die Gesandtschaft selbst hatte, nebenbei bemerkt, durchaus den gewünschten Erfolg; schon vom 1. Juni 1184 datirt der zwischen Pisa-Lucca einerseits und dem Herrn der Balearen andererseits geschlossene Freundschafts- und Handelsvertrag, mit dem Sigerio Gualandi nach Pisa zurückkehrte[1].

Ist es nahezu selbstverständlich, dass die Vorsteher des Seezollamts auch den Kreisen der Interessenten des Seehandels angehörten, so berechtigt uns unsere Urkunde andererseits auch zu dem Schluss, dass diese wichtigen Beamten der damaligen in Pisa regierenden städtischen Aristokratie entstammten, die in ihren Thürmen ihr Hauptbollwerk erblickte und sich derselben nur zu oft zur Ausfechtung ihrer Fehden bediente. Die Urkunde selbst ist aufgenommen in „turri Bernardi Bulgarii et consortum“, also in dem Thurme des einen der beiden Vorsteher des Seezollamts in diesem Jahre. Wenn sie vor den Consuln des Comune ihren Amtseid zu leisten hatten (jurare factum decatie), so war man doch in den Kreisen der herrschenden Aristokratie sehr geneigt, den Standesgenossen eine weitgehende Freiheit der Bewegung zu lassen. Andererseits erwartete man auch von denen, die ein hohes Staatsamt bekleideten, dass sie, wo es Noth that, vorschussweise auch mit ihren eigenen Mitteln einsprangen[2]. So erklärt sich jene Stelle des Anleihevertrages, in der die Consuln schwören, die Amtsnachfolger an der Decatia eidlich zu verpflichten, ihren Vorgängern die Summen, die sie aus eigenen oder fremden Mitteln „pro facto decatie vel eius occasione“ ausgelegt hätten, binnen zwei Monaten nach Amtsantritt zurückzuerstatten;

  1. Mas Latrie, Traités de paix, Suppl. p. 367; nun auch bei Bonaini, Suppl. zu A. stor. it. VI, parte 2, p. 91. Uebrigens geht aus dieser Urkunde auch hervor, dass unter den Veterani der Lateinischen Ausfertigungen der Arabisch-Pisanischen Urkunden dieser Zeit in der That der Pisanische Senat zu verstehen ist; vgl. p. 367 bei Mas Latrie: legato archiepiscopi et consulum et senatorum mit dem entsprechenden: archiepiscopo et consulibus et veteranis omnibus p. 375. Vgl. meine „Neuen Beiträge zur Gesch. des Consulats d. M.“ (Brieg 1891. Gymnas.-Progr.) S. 13.
  2. So heisst es im Br. Consulum von 1164 l. c. 34: et si in Communi de havere aliquo prestantiam fecero, non majores usuras accipiam quam major pars creditorum pisanorum tunc exiget.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 244. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_244.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)