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wird[1], und die Sächsische Tradition sagt geradezu, dass er „Besserung gelobt“ habe[2]. – Dass in den Welfischen Kreisen Süddeutschlands keine andere Auffassung herrschte, als in den Norddeutschen, sehen wir aus der sehr gemässigten und verhältnissmässig objectiven Darstellung der Historia Welforum, welche ebenfalls nach dem Tode Heinrich’s den Anspruch auf Baiern direct auf Grund des Erbrechts[3] erheben lässt und die Nothwendigkeit der darauf folgenden Rebellion einfach damit begründet, dass Konrad sich einer Justizverweigerung schuldig gemacht habe („dum iusticiam apud regem impetrare non posset“).

3. Neben dieser fest und klar gehaltenen Welfischen Auffassung erscheint die Staufische zag und unbestimmt. Der Hohenstaufische Geschichtschreiber Otto von Freising war ein Halbbruder des Königs, er war ein rechter Bruder Leopold’s, der von Konrad’s Hand das Herzogthum Baiern erhalten hatte. Trotzdem finden wir bei ihm nichts als die blosse Referirung der Achtaussprechung, aber keinerlei Versuch, dieselbe juristisch zu halten. Die Belehnung Albrecht’s des Bären übergeht Otto mit Stillschweigen, und an die Belehnung des eigenen Bruders mit Baiern weiss er nur die melancholische Notiz zu knüpfen, dass damit die Zwietracht über Baiern gekommen sei[4]. – Dasselbe Bild wie aus dem Staufischen Geschichtschreiber tritt uns aus der Handlungsweise des Staufischen Königs entgegen. Als der von ihm eingesetzte Herzog von Baiern im Jahre 1141 starb,

  1. Ann. Palid. ad a. 1140 (Mon. Germ. SS. 16, 80) – – – Adelbertus marchio cum pro conservando ducatu molimina sua cerneret ubique cassari, quin etiam cedes et depredationes in populo grassari, ut prudens ab incepto destitit et sollerti cura quosque principum Saxonie conveniens, oportuna satisfactione quo repatriaret, exegit.
  2. – – – unde irwarf wider de herren van Sassen, dat he wider to lande quam, unde lovede beterunge. (Sächs. Weltchr. c. 277, M. G. Chr. 2, 211.) „beterunge“ ist Uebersetzung von satisfactio. Ich weiss nicht, was Bernhardi (S. 23527) auf den Gedanken bringt, umgekehrt die satisfactio auf eine ihm zu leistende Genugthuung zu beziehen.
  3. Es kann hierbei vollkommen dahingestellt bleiben, ob Welf das Erbrecht für sich oder für seinen Neffen beansprucht; auch wenn letzteres der Fall war, konnte nach deutscher Auffassung vom Rechte der Vormundschaft sehr wohl gesagt werden: „Guelfo prefatum ducatum iure hereditatis ad se spectare proclamans.“
  4. Otto Fris. Chron. VII, 26.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_074.jpg&oldid=- (Version vom 8.4.2023)