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Wenn Friedrich im März gewählt und diese Reihe von Streitigkeiten im Mai theils erledigt, theils der Erledigung so nahe gebracht ist; wenn durchweg der neue König principiell feste Stellung genommen hat: so folgt daraus einerseits, dass gewisse Abmachungen schon vor der Wahl stipulirt waren, andrerseits dass dieselben nicht in Gestalt abschliessender Vereinbarungen zu denken sind. Der eine der Betheiligten hatte vom König festere, der andere vielleicht losere Zusagen erhalten, noch ein anderer mochte in der Hoffnung auf solche Zusagen oder in Erkenntniss der Unmöglichkeit einer anderen Politik dem gemeinsamen Candidaten der übrigen seine Stimme geben. Als Vertreter dieser drei Arten von Wählern lernen wir hier Heinrich, Albrecht und Hartwig kennen. Dazu stimmt es, dass bei der Krönung, zu welcher Friedrich nur eine auserlesene kleine Anzahl[1] von Fürsten mitnahm, die beiden ersteren neben einander anwesend sind[2].

9. Lernen wir in Sachsen den neu gewählten König in der umfassendsten Stellung kennen, mit dem Herzog im Einverständniss, mit dessen bisherigen Widersachern mehr oder weniger schon in gewinnendem Einvernehmen, so ist Baiern geradezu das einzige Land, in welchem Friedrich während der ersten Jahre seiner Regierung ganz ausschliesslich auf Seiten einer Partei erscheint, ohne die andere gewinnen zu können. Erst im Jahre 1156 ist durch die berühmte Abtrennung Oesterreichs der Babenberger Heinrich so zufriedengestellt worden, dass die förmliche Belehnung Heinrich’s des Löwen mit Baiern erfolgen konnte. Dass aber der Goslarer Rechtsspruch vom Jahre 1154 nicht eine bloss platonische Bedeutung hatte, und dass dieser Standpunkt, Heinrich den Löwen rechtlich als Herzog von Baiern anzuerkennen, für Friedrich schon auf dem Merseburger Tage des Jahres 1152 feststand, ist oben gezeigt[3]. Eben dort sind die chicanösen Einwände des Babenbergers und das schliesslich nothwendig gewordene Contumacialverfahren in dem Processe, welcher sich durch die Jahre 1152–1154 hinzieht, des näheren beleuchtet.

    erat inter ducem et marchionem sedari non poterat – – –. Persuasit igitur archiepiscopus Vicelino etc. (Helmold I, 73.)

  1. – – – cum paucis, quos ad hoc ydoneos iudicavit, caeteris in pace dimissis, rex – – – naves ingreditur. (Otto Fris., Gesta II, 3.)
  2. Stumpf Nr. 3615.
  3. Siehe oben S. 285–287.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_306.jpg&oldid=- (Version vom 11.4.2023)