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und ob ferner der Kurfürst bei der Gründung Wittenbergs den geistlichen Einfluss stärker als bisher zurückdrängte.

Richtig ist, dass die „universitates scholarium“ in den Italienischen Städten, und dass ebenso die „universitates magistrorum“ an den Französischen und Deutschen Universitäten des Mittelalters theils zusammenhängende Statuten für die Universität und die einzelnen Facultäten ausgearbeitet und beschlossen haben, theils eine grosse Anzahl einzelner Statuten über die wichtigsten Punkte der Verwaltung, Verfassung, des Studiengangs und der Promotionen. Sie haben auch Eingriffen des Papstes, der Bischöfe, der städtischen und fürstlichen Gewalten wiederholt den hartnäckigsten Widerstand entgegengesetzt. Die Pariser haben das Studium aufgelöst, die Bologneser haben die Stadt verlassen und an anderen Orten die Universität eröffnet, in Orleans, Avignon u. a. O. ist hartnäckig gekämpft worden.

Aber diese Kämpfe zeigen doch auch, dass die geistlichen und weltlichen Gewalten des Mittelalters den Universitäten keineswegs ein ausschliessliches jus statuendi zugestanden, dass sie die Grenzen dieser Autonomie bestimmten und sich das Recht wahrten, wo es nöthig schien, durch Verordnungen und Befehle einzugreifen. Im besonderen ist hervorzuheben, dass die Päpste, die mit Recht als Pfleger dieser Corporationen gerühmt werden, wiederholt und in der willkürlichsten Weise den Universitäten ihren Willen aufgezwungen haben. Ich erinnere an die Massregelungen, durch die sie die Universität Paris im 13. Jahrhundert gezwungen haben, die Forderungen der Bettelmönche zu bewilligen, die die Rechte der Universität geniessen, aber ihre Pflichten nicht erfüllen wollten. Aehnliches begegnet wiederholt, aber abgesehen von solchen Vergewaltigungen sind auch die Fälle zahlreich, in denen die Päpste oder andere geistliche und weltliche Machthaber allgemeine Statuten für Universitäten, Facultäten, Collegien erliessen oder einzelne Verhältnisse der Corporationen oder des Studiums regelten, ohne dadurch bei den Universitäten Anstoss oder Widerstand zu erregen.

Ich sehe hier ab von den Verordnungen Kaiser Friedrich’s II. und der folgenden Könige von Neapel, welche die Universitäten in fast moderner Weise als reine Staatsanstalten behandelten und von den in mancher Beziehung verwandten Erscheinungen in Spanien und in den Italienischen Städten, für die ich auf

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_122.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)