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mit dem Wunsche, dass die Verhandlungen und Beschlüsse über die Angelegenheiten der Universität friedlicher verlaufen möchten, und eingerichtet mit dem bündigen Befehl: „so ist unser meinunge und wille das im furbas – – –“. Der alten Generalversammlung der Universität entzieht der Kurfürst ihre bisher geübte Befugniss und überträgt sie dem von ihm geschaffenen Senat; ihm gibt er die „Macht“ „alle derselben universitet sachen handeln und die usszurichten“ (Wink. I, 163, Zeile 5–15). Ferner beseitigt er die Schwierigkeiten, welche die Artisten, unter denen damals der Streit der „beiden Wege“ Parteiung schuf, auf Grund ihrer Statuten gegen manche Magister erhoben, die in Heidelberg lesen wollten. Der Fürst erklärt, dass alle entgegenstehenden Statuten der Universität oder der Facultät nichtig sein sollten „und was statut oder ordenung darwidder durch die universitet unserss obgenanten studiums oder die facultet in den friien kunsten gemacht geschriben oder gesetzt weren, die sollen gancz abegetan werden, abe sin und furbass nime gescheen“ (Wink. I, 163, Zeile 26–29). Weiter beauftragt er den von ihm eingerichteten Rath der Universität und giebt ihm Vollmacht, über die zwischen den Parteien der Artisten streitigen Punkte eine Vorschrift auszuarbeiten, und ihm, dem Fürsten, zur weiteren Bestätigung vorzulegen. Auch in die Studienordnung der Theologen und der Juristen greift er ähnlich regelnd ein (a. a. O. S. 164) und zum Schluss wiederholt er, dass diese Verordnungen keinen Widerspruch dulden: „Diss unser meinunge wille und ordenunge wollen wir stete veste und unverbrochlich gehalten und darwidder nit getan noch gesucht werden heimlich oder offentlich in dhein weg, alle geverde und argeliste herinne genczlich ussgescheiden“ (a. a. O. S. 165, Zeile 21–24).

Der Kurfürst hob das „jus statuendi“ nicht auf, das ja dem Mittelalter allgemein als ein Naturrecht jeder Corporation galt, er verstand es aber so, wie es die Päpste, die Könige von Frankreich, die Bischöfe von Orleans und Montpellier, die Magistrate von Bologna, Florenz, Venedig u. s. w. verstanden und gehandhabt haben; nämlich dass ihnen die Oberleitung zustehe, dass sie eingreifen und Verfügungen treffen oder Beschlüsse der Corporation kassiren können, wenn es ihnen nothwendig erscheint. Grundsätzlich haben die Corporationen dies auch anerkannt und,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_130.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)