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Johanns Vergenhanns Doctor geistlicher Rechten und Probst des Stiffts ouch zu disen zyten Cantzler der berürten Universitet zu Tuwingen“ erklären, dass alle diese Bestimmungen mit ihrem „guten willen und wissen und uss unserm besunderen bitt an den genanten unsern gnedigen Herren gescheen geordnet gemacht und also zu halten beschlossen worden ist“, versprechen „alles getreulich zu halten“ und bestätigen die Verordnung mit ihrem und mit dem Siegel des Kanzlers neben dem fürstlichen Siegel. Diese Erklärung entspricht dem Worte des Herzogs in der Einleitung, dass er sich über diese Ordnung mit der Universität „vertragen und geeint“ habe (S. 83, Zeile 4).

Der Herzog hat die Oberleitung des Studiums, aber die Universität, d. h. die Corporation der Doctoren und Magister hat ebenfalls ein Recht auf Ordnung und Leitung des Studiums. Hier vereinen sie sich zu Statuten, die dann in einer Verordnung des Landesfürsten verkündet werden.

Aehnlich erscheint das Verhältniss in den Ermahnungen, die der Fürst 1498 wegen des Unfugs der Scholaren und 1509 wegen der Schwierigkeiten, die einem Gelehrten gemacht wurden, an die Universität richtete. Der Herzog ersucht die Facultät in dem letzteren Falle, aber dieses Ersuchen ist einem Befehle gleich. „Das alles – – – wir uns gentzlich zu euch und dhains abschlags versehen, dan es unser ernstlich mainung ist“ (Urkunden S. 115). Andererseits erliess die Universität 1500 eine neue Redaction der Statuten durch autonome Beschlüsse: „conclusit universitas“ (S. 105) und schärfte sie ein bei Strafe des Ausschlusses aus der Universität. Es scheint nicht, dass der Landesfürst sie erst zur Einsicht und Bestätigung erhielt – er würde aber von sich aus eingeschritten sein, wenn sie seine Billigung nicht erhalten hätten –, und am Schluss findet sich auch ein Statut (De vestitu), von dem es heisst, es sei „ex ordinatione Illustrissimi Principis“, und das auch in der Form die Verordnung erkennen lässt.


Es hat sich ergeben, dass es keineswegs eine unerhörte Neuerung war, wenn der Landesfürst der Universität Wittenberg 1508 Statuten gab, dass Aehnliches bereits im 14. und 15. Jahrhundert in Leipzig, Heidelberg und Tübingen geschehen ist. – Diese Universitäten unterstanden der Aufsicht und Leitung der Landesfürsten, die ihnen zwar das „jus statuendi“ gewährten,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_133.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)