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duchten edder alsust siner an unseme namen nicht horen wolden edder vorbunt oft conspiracien per voces gegen em maken wolden: des schal he vulmechtig sin, deme orlof to gevende unde enen andern to entfangende wen he wil.“ Zum Schluss wird ihm eine allgemeine Vollmacht gegeben, die da zeigt, dass der Herzog das Studium als eine ihm in allen Dingen unterstehende Anstalt auffasste und namentlich die geistliche Gerichtsbarkeit der Conservatoren unter Aufsicht hielt. Hier könnte man ein Vorbild finden für die staatliche Oberaufsicht, wie sie in modernen Zeiten ausgebildet ist. Freilich würden die Vergleiche immer sehr hinken, aber die Ausdehnung der Macht des herzoglichen Stellvertreters war nicht geringer als die eines modernen Curators, sondern weit grösser. Und doch erfreute sich die Universität einer ausgedehnten Autonomie und beschloss ihre Statuten, verwaltete ihre Gelder, berief ihre Lehrer.

Für die übrigen Universitäten lassen sich diese Verhältnisse mit dem mir zur Zeit zugänglichen Material nicht genauer darlegen; es ist aber diese Auffassung der landesherrlichen Oberleitung als die in Deutschland im Mittelalter herrschende Ansicht anzusehen[1], ähnlich wie die geistlichen und weltlichen Gewalten in den übrigen Ländern die Autonomie der Universitäten bestimmten und beschränkten.

Das „jus statuendi“ der Korporation und die Verordnung der übergeordneten Gewalt[2] waren neben einander in Uebung. Häufig

  1. Man vergleiche z. B. Kaiser Maximilian’s Stiftungsbrief für Frankfurt a. O. vom 26. Oct. 1500. Das Studium erscheint hier durchaus als eine Gründung der Landesherren, welche von dem Kaiser dazu besondere Vollmacht erbeten und empfangen haben. Die Corporation erhielt von dem Kaiser das jus statuendi, sie soll es zusammen mit dem von dem Kaiser ernannten Kanzler üben, aber nicht zum Schaden des Reichs. Quodipse Cancellarius seu Vicarius et qui pro tempore fuerit dicti Studii Rector et Doctores inibi residentes vocatis secum aliquibus Licentiatis et Scholaribus providis – – – pro felici directione ejusdem Studii quaecunque salubria ac honesta ac juri consona statuta et ordinationes in initio erectionis ipsius studii sive post, dummodo in praejudicium sacri romani Imperii non tendant concedere possunt, eadem auctoritate etiam statuimus et ordinamus. J. Chr. Becmann, Memoranda Francofurtana, Frankf. 1676. Fol. p. 15.
  2. Besonders zahlreich sind die von geistlichen und weltlichen Herren und Gewalten ausgehenden Statuten und Reformationen von Collegien und ähnlichen Stiftungen, von denen das Leben der Universitäten wesentlich abhing und bestimmt wurde. Ich habe jedoch bei dieser Erörterung absichtlich
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_136.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)