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Gedanke, die verpfändeten Staatseinkünfte dadurch wieder verfügbar zu machen, dass man den Gläubigern ihre Anweisungen entzöge und sie anderweit entschädigte, tauchte auch schon in den letzten Regierungsjahren Karl’s V. auf, jedoch scheinen, wenn wir einen Brief Anton Fugger’s vom Jahre 1558 so verstehen dürfen, die Räthe des Kaisers den Vorschlag vorwiegend mit Rücksicht auf die schwere Schädigung, die Handel und Wandel dadurch erleiden mussten, zurückgewiesen zu haben.

Aber der Gedanke kehrte wieder. Es ist ja bekannt, dass Philipp II. bei der Uebernahme der Regierung der Spanischen Erblande die ausserordentlichsten Anstrengungen machte, um die Mittel zur Fortsetzung des Französischen Krieges aufzutreiben. Die unglaublichsten Vorschläge zur Eröffnung neuer Hilfsquellen sind in den Consultas der verschiedenen Staatsräthe aus jener Zeit niedergelegt, und hier begegnen wir auch der Suspension der Anweisungen von neuem. Es war vielleicht für Philipp II. besonders überzeugend, dass seine geistlichen Berather gerade diese Massregel vor anderen empfahlen; uns ist sie von dieser Seite doppelt verständlich, da die Wucherlehre des Klerus vielleicht nicht ohne Grund die Geschäfte der zu Staatsgläubigern gewordenen grossen Bankiers unbedingt verurtheilen musste.

So rieth ihm sein alter Erzieher, der Cardinal Siliceo, schon in einem Briefe vom 22. September 1556, die Erträge der damals neu erschlossenen reichen Silbergruben von Guadalcanal zu einem Staatsschatze im Alcazar von Toledo zu sammeln und den Kaufleuten ihre Anweisungen zu entziehen; mit einem Fonds von 40–60 Millionen Ducaten werde er im Stande sein, der ganzen Welt Gesetze zu dictiren. Und der Bischof von Lugo bewies ihm mit den eigenen Worten der heiligen Schrift, dass er vollkommen berechtigt sei, den Kaufleuten das Ihre zu nehmen. So erging denn an den Staatsrath die Weisung, die vornehmsten der Staatsgläubiger oder deren Vertreter zu einer Conferenz darüber zusammenzuberufen, unter welchen Bedingungen sie die ihnen überwiesenen Staatseinkünfte an die Regierung zurückgeben wollten. Geboten wurde ihnen die unverkürzte Entschädigung für ihr Guthaben in Rentenbriefen mit 5 Procent Verzinsung; allein zu einer gütlichen Einigung war weder auf dieser noch auf einer anderen Grundlage zu gelangen, da die Geldmänner als Basis für jede Unterhandlung die Anerkennung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 277. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_277.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)