Seite:De DZfG 1895 12 017.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Papstwahlordnung hatte der Kaiser nicht zu geben, sondern die geltende Ordnung vor Störung zu behüten; auf die Beobachtung des Wahlrechtes durfte der Karolinger zwar bereits als König einwirken, denn auch bei diesen Geschäften konnte seine Schutzpflicht der Römischen Kirche sich bethätigen, aber für den Imperator war das eine innere Sache des Reiches geworden, die eine seiner Kirchen betraf.

Die Besetzung des päpstlichen Stuhles war schon vor den Karolingern von dem Einfluss des Staates frei. Einst hatte der Imperator die Befugniss besessen, den Gewählten vor dem massgebenden Act, der Consecration, zu genehmigen oder zu verwerfen, ohne Unterschied, ob die Wahl ordnungsmässig oder ordnungswidrig verlaufen war. Eine so freie Gewalt hatte er dem Exarchen von Ravenna, als er ihm die Regierungsthätigkeit für die Papstwahl übertrug, nicht ertheilt, das Bestätigungsrecht des Statthalters war ein amtliches geworden, aber sein thatsächlicher Einfluss war gross. Der Exarch hat sein Recht noch 731 geübt, – es war eines seiner letzten und sein letztes wichtiges Recht, das er in Rom besass. Indess, obwohl der damalige Beamte bei der nächsten Vacanz 741 noch im Amte war, haben die Römer den Erkorenen so schnell ordinirt, dass sie der Wirksamkeit der Regierung keine Frist gönnten; bei dem folgenden Papstwechsel erklärte sich die Weihe ohne den Kaiser aus der Thatsache, dass er in die Zeit der Langobardischen Occupation des Exarchats, in das Jahr 752, fiel,

In diesen Zustand traten die Franken ein. Sie liessen die Römische Wahl sich selbst entwickeln, ohne etwas von den Rechten in Anspruch zu nehmen, die vormals der kaiserliche Statthalter von Italien besessen hatte. Sie kannten vielleicht seine ehemalige Betheiligung bei der Papstwahl nicht, jedenfalls nahmen sie dieselbe nicht auf. Unter ihrem Patriciat vollzog sich die Besetzung des päpstlichen Amtes lediglich durch die Römer. Die 754 zwischen dem Papste und den Karolingern begründeten Rechtsverhältnisse wirkten auf den Papstwechsel nur insofern zurück, als der neue Papst dem Fürsten seinen Regierungsantritt

    853, Mansi XIV, 999, vgl. Vita Leonis IV. c. 90. Auch die Synode von Mantua 827 lud der Papst ad suggestionem der Kaiser, Ughelli a. a. O. V, 40. Vgl. Hinschius III, 509. 715. Auch Capitularia II, 125, 4.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br. und Leipzig: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1896, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_017.jpg&oldid=- (Version vom 20.5.2023)