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zur Anzeige brachte. Eine derartige amtliche Mittheilung hätte sich ausbilden können, auch wenn der Exarch die Wahl nicht zu billigen hatte, sie bestand für neue Interessen fort. Denn der Franke war jetzt für den Papst der wichtigste Herrscher. Der jeweilige Papst bestimmte den Zeitpunkt, zu dem er seine Meldung absandte; er entschied sich bald für die Zeit vor der Consecration, bald wartete er erst diese ab, ehe er mit dem Frankenfürsten den Verkehr eröffnete. Wahlacten hatte er nicht vorzulegen; wenn er es gelegentlich that, so that er es nicht, um eine Genehmigung zu erwirken, die ja auch nach der Ordination bedeutungslos gewesen sein würde, sondern etwa um die Rechtmässigkeit oder Einstimmigkeit seiner Wahl urkundlich zu erweisen.

Schon die erste neue Papstwahl 757 zeigte die Veränderung. Paulus zweifelte nicht, dass bei seinen Beziehungen zu Pippin eine Anzeige unumgänglich sei, er theilte ihm seine Wahl noch vor der Consecration mit, und die Kanzlei benutzte hierbei das Formular, das sie vormals für den Exarchen verfasst hatte, aber die Anzeige ging nicht von den Wählern aus, die in Byzantinischer Zeit das Wahlprotokoll einzureichen hatten, man gebrauchte jenes Formular auch nur für die sachlich gleichgültige Einleitung, ohne den Patricius als Rechtsnachfolger des Exarchen zu behandeln. Denn die Weihe erfolgte, ohne dass eine Antwort abgewartet wurde, und die Antwort war ein Glückwunsch. Der Hauptzweck dieser Anzeigen ist die Erneuerung der Verträge gewesen[1]. Die Römische Kirche hat ihre auf diesem Gebiete

  1. Vgl. oben S. 318. Die Anzeige von 757 (Codex Carolinus S. 508) entlehnt den Eingang und soweit auch diese Praxis dem Formular Liber diurnus 59. Auch das nach Th. Sickel, Prolegom. II, 6 ff. (vgl. Hartmann, Oesterr. Mittheil. XIII, 252–254) unter Hadrian I. geschriebene Formular Liber diurnus 82 ändert die Vorlage wohlüberlegt dahin ab, dass die auf Bestätigung bezügliche Stelle ausgelassen und damit der Adressat nicht in die Lage versetzt wurde, zu bestätigen. Leo III. übersandte nach der Consecration Karl das Wahlprotokoll, Karl verstand das so, wie es verstanden werden sollte: er sprach 796 dem Papste seine Freude aus über die Einmüthigkeit seiner Wahl, Jaffé IV, 354. Th. Sickel, Das Privilegium Otto I. (1883) S. 159 und Lamprecht (oben S. 318) S. 13 halten die decretalis cartula Leo’s III. für ein Gesuch um Genehmigung der Wahl, vgl. dagegen Codex Carolinus S. 634, 21 und Dopffel (oben S. 338) S. 22 ff. Die Erneuerung der Verträge in Verbindung mit der Anzeige Codex Carolinus S. 508. 649. 651. Das Wahlprotokoll wurde auch später von den Wählern mitunter eingeschickt, Vita Benedicti III. c. 6 f., Hadriani II. c. 8.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br. und Leipzig: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1896, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_018.jpg&oldid=- (Version vom 20.5.2023)