Seite:De DZfG 1895 12 030.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Karolingischen Imperator Landes- und Hochverrath begehen[1]. Sie wurden jetzt dem Kaiser vereidigt; sie hatten ihm, sobald es die Obrigkeit – die päpstliche oder die kaiserliche – verlangte, zu schwören, ihre Unterthanenpflichten bestens zu erfüllen. Nach dem Vorgang von 796 beschränkten sich die Vereidigungen während des 9. Jahrhunderts auf die durch die Papstwahl bevorrechtete und politisch allein bedeutsame Hauptstadt, wogegen die im allgemeinen gleich verpflichtete, aber unwichtige Bevölkerung des übrigen Landes unvereidigt blieb. Da die Pflichten gegen den Kaiser auch ohne den Schwur bestanden, so wurde die feierliche Versicherung nicht nur bloss einem Theile des eidespflichtigen Volkes abgenommen, sondern mitunter bei der Thronbesteigung eines neuen Kaisers auch ganz unterlassen; schon im Jahre 814 hat die Staatsregierung versäumt, den Eid für Ludwig I. zu begehren[2].

  1. Vgl. Vita Leonis IV. c. 110 f., Hadriani II. c. 13. Annal. Fuld. 896 S. 128. Sie gehörten zu den fideles, Form. imper. 32. 41. 55; Cod. Lang. Sp. 348. 566.
  2. 816: Thegan c. 16 SS. II, 594. – 824: Capitularia I, 324, eine Eidesformel, die, weil sie eine Bestimmung über die Papstwahl aufnahm, die Römer also auch in anderer Eigenschaft betraf, zwischen Kaiser und Papst vereinbart ist, Pauli cont. oben S. 20 Anm. 2. – 844: Vita Sergii II. c. 15. 896: Annal. Fuld. 896 S. 128. „Treue“ schuldeten die Römer dem Kaiser natürlich auch ohne Eid, siehe z. B. Vita Leonis IV. c. 8. Ein Recht auf den Eid hatte nur der Kaiser, Vita Sergii II. c. 15. Flodoard, De Christi triumphis XI, 12, Migne 135, 814, vgl. 852? Leo IV. ep. 1, Neues Archiv V, 376; ein für einen Karolingischen König erzwungener Eid sollte diesem wohl die Erwerbung der Kaiserkrone verbürgen, Annal. Fuld. 878 S. 91. Der von Leuten von Rieti geleistete, 829 Reg. di Farfa II, 285 S. 223 erwähnte Eid bezieht sich nicht auf päpstliches Gebiet. Nach De imperatoria potestate SS. III, 720 hätten die Römer Karl 800 nach der Kaiserkrönung fidelitas geschworen, was auf dieses Zeugniss hin nicht zu glauben ist. Pertz, Leges II, 2, 159 und Hirsch, Forschungen zur Deutschen Geschichte XX, 142 nehmen an, Karl habe sich von den Römern den 802 seinen anderen Unterthanen abgenommenen Kaisereid schwören lassen, aber dieser Eid verpflichtete zu Handlungen, welche die Römer Karl nicht schuldig waren. – Die Behauptung endlich, der Papst habe jemals einen gleichen Eid wie seine Leute geschworen, finde ich in den Quellen nicht unterstützt, ich finde in ihnen nur das Gegentheil überliefert, siehe z. B. die obige Angabe zu 844. Auch lauteten die Formeln 824 und 896, dass der Schwörende dem Papste die schuldige Treue vorbehalte; das galt auch ohne ausdrückliche Erklärung. Vgl. Lapôtre, Études religieuses LXII, 128. 130. – 880: Erchanbert, Breviar. SS. II, 329 geht auf das Königreich Italien.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br. und Leipzig: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1896, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_030.jpg&oldid=- (Version vom 21.5.2023)