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Ueber Recht und Verfassung des alten Gothenburg (1603–12). Die Stadt Göteborg oder Gothenburg wurde zuerst im Jahre 1603 von König Karl IX. angelegt, und zwar auf der Insel Hisingen, der Festung Elfsborg, dem jetzigen Gamla-Elfsborg, gerade gegenüber. Ihr Dasein hatte indessen zunächst keinen Bestand, denn sie wurde schon im Jahre 1612 nach der Eroberung von Elfsborg durch die Dänen gänzlich zerstört und verbrannt. Erst im Jahre 1618 wurde die Stadt von König Gustaf Adolf unter ihrem früheren Namen wiederaufgebaut, aber nicht mehr an ihrer früheren Stelle, sondern da, wo sie jetzt liegt, also auf dem Festlande, südlich der Götaelf, und Hisingen gegenüber. Eine kürzlich erschienene Abhandlung über die älteste Verfassung Gothenburgs[1] bezieht sich nun auf die Verfassung jener älteren, nicht dieser jüngeren Stadt Göteborg, und obwohl jene nur wenige Jahre bestand, so besitzt deren Recht doch immerhin hinreichend erhebliche Bedeutung, um seine eingehendere Behandlung zu rechtfertigen, und zwar einmal wegen seiner grossen Eigenthümlichkeit nach Form und Inhalt, dann aber auch darum, weil es für das Recht der späteren Stadt mehrfach vorbildlich wurde.

Der Verfasser gibt in dem ersten Theile seiner Schrift (S. 1–64) einen Bericht über die Entstehung und den Inhalt der Verfassung der älteren Stadt, wogegen er in dem zweiten Theil (S. 67–102) den Text der von König Karl IX. ihr verliehenen Privilegien mit einigen beigefügten Anmerkungen bringt: zu jenem ersten Theil habe ich hier zunächst einige Bemerkungen zu machen.

Bei der Gründung der Stadt beabsichtigte Karl IX. zumal durch die Heranziehung ausländischen Capitals und ausländischer Arbeitstüchtigkeit an der Nordsee einen Stützpunkt für die Industrie und den Handel seines Reiches zu gewinnen. Zu diesem Behufe suchte er zunächst Niederländische Einwanderer heranzuziehen, wie denn Schweden schon längst in engen Handelsbeziehungen mit den Niederlanden gestanden war. Er setzte sich demgemäss mit verschiedenen Niederländischen Kaufleuten ins Benehmen, und verhandelte mit ihnen über die Bedingungen, unter welchen die zu gründende Stadt von Niederländischen Zuzüglern bevölkert werden sollte. Auf diese Verhandlungen ist sichtlich ein in Holländischer Sprache abgefasstes, übrigens weder datirtes noch unterzeichnetes Promemoria zurückzuführen, welches im Schwedischen Reichsarchive vorliegt, und über dessen Inhalt der Verfasser S. 5–13 ausführliche Mittheilungen macht. Nachdem der König die in diesem Schriftstücke enthaltenen Forderungen

  1. Emil Wolff, Studier rörande Göteborgs äldsta författning. Göteborg, D. F. Bonniers Boktryckeri Aktiebolag, 1894. viij 103 p. 8°.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_155.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2023)