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in der Hauptsache genehmigt hatte, soll nun nach dem Verfasser (S. 13–14) ein Privilegienentwurf in Holländischer Sprache verfasst und von den Bevollmächtigten der Niederländer genehmigt, dann aber in der Reichskanzlei in Deutsche Fassung gebracht und am 14. März 1607 vom König unterzeichnet worden sein; indessen regt sich dabei ein Bedenken. Ganz abgesehen davon, dass der vom Verfasser in Deutscher Sprache mitgetheilte Text dieser Privilegien vom 14. August 1607 datirt ist, nicht vom 14. März, dürfte auch die Existenz einer Holländischen Vorlage desselben etwas problematisch erscheinen. Der Verfasser theilt eine solche weder mit, noch nennt er ein Archiv, in welchem sie erhalten wäre; er erklärt vielmehr anderwärts (S. 2–3, Anm. 2) ausdrücklich, dass alle auf das Hising’sche Göteborg bezüglichen Originalurkunden bei der Zerstörung der Stadt zu Grunde gegangen zu sein scheinen, und dass auch dem von ihm veröffentlichten Privilegientexte nur eine eigenhändige Abschrift zu Grunde liege, welche der Reichskanzler Axel Oxenstjerna nach einer älteren vidimirten Copie genommen hatte. Vorhanden scheint also jener angebliche Holländische Entwurf nicht zu sein; dagegen bemerkt der Verfasser S. 13, Anm. 1, dass in einer im Reichsarchive vorfindlichen Sammlung Göteborgischer Privilegien ein in Holländischer Sprache abgefasster Entwurf zu einem solchen vorliege, welcher nach Form und Inhalt den Privilegien Karl’s IX. genugsam gleiche, um für einen Entwurf zu diesen gelten zu können, während doch unzweideutige Anhaltspunkte ihn erst der Zeit Gustaf Adolf’s zuzuweisen erlauben. Hiernach liegt der Verdacht nahe, dass der Verfasser die Existenz eines älteren Holländisch geschriebenen Entwurfes nur aus diesem letzteren erschlossen und dann aus der Aehnlichkeit dieses letzteren mit den Privilegien Karl’s IX. weiter gefolgert habe, dass diese nur eine amtliche Uebersetzung jener seien. Es wird sich noch zeigen, warum ich auf diesen Punkt Gewicht legen zu sollen meine. – Die von den Niederländern in Nr. 1 ihres oben erwähnten Promemorias gestellte Forderung, die der neuen Stadt verwilligten Privilegien durch die Reichsstände bestätigen zu lassen, erfüllte König Karl nicht; vielmehr beschränkte er sich darauf, deren Anerkennung durch die Erbfürsten Gustaf Adolf, Karl Philipp und Johann, sowie durch den gesammten Reichsrath anzuordnen (§ 53 der Privilegien). Dagegen entsprach er dem in Nr. 21 des Promemorias ausgesprochenen Verlangen dadurch, dass er am 8. September 1607 ein Patent über die Errichtung einer Handelscompagnie in Göteborg erliess; über dessen Inhalt berichtet der Verfasser S. 15–16. Wenn ferner in Nr. 5 des Promemorias die Erlassung eines eigenen „jus municipale“ für die Stadt in Aussicht genommen war, so weist auch in § 20 der Privilegien

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_156.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2023)