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der König deren Schöffen an, Recht zu sprechen „nach den Stadt-Rechten, welche wir Ihnen gnedigst gegeben vndt bestetigtt haben; Welches auch den nahmen haben soll Gothenburgisch Recht“, und wirklich befindet sich im Schwedischen Reichsarchive in der bereits angeführten Sammlung Göteborgischer Privilegien das Concept einer Urkunde, welche folgenden Titel führt: „Gothenburgisch Recht, welches aus Götlichen, Kayserlichen und Königlichen Schwedischen Rechten zuesammengezogen und von dem Durchlautigsten, Grossmechtigsten, Hochgebornen Fürsten und Herren, Herrn Carolo den Neunden der Schweden etc. König, Ihnen gnedigst ist gegeben worden nebenst andern stadlichen privilegien so hiernach gesetzet wie man geschrieben hat, im Jahr nach der gnadenreichen Geburt unsers Herrn und Heilands Jesu Christi 1609 und In Truck verfertigt mit privilegien und begnadigungen nicht nachzuetruken ohne S. K. M. gnedigsten Consens und bewiliegung“. Obwohl der Verfasser, doch wohl mit Unrecht, annimmt, dass ein solches Stadtrecht niemals zu stande gekommen sei, bezeichnet er doch den Inhalt jenes Conceptes als eine sehr interessante Ergänzung der Privilegien (S. 17), und berücksichtigt ihn desshalb auch bei der Darstellung des Inhaltes dieser letzteren, welche er sofort folgen lässt (S. 18–60), indem er zugleich nachzuweisen sucht, dass dieser wesentlich dem Holländischen Rechte und insbesondere dem Stadtrechte von Amsterdam entlehnt sei, und dessen erheblichere Abweichungen von den Bestimmungen des gemeinen Schwedischen Stadtrechtes hervorhebt. Ein Zusatz zu den Privilegien, welcher undatirt und ununterschrieben im Schwedischen Reichsarchive vorliegt, dennoch aber vom Verfasser als wirklich ergangen angesehen wird (S. 4, Anm. 1 und S. 60. 62), enthält nur eine Reihe von Verwilligungen, welche Karl IX. zum Behufe der ersten Einrichtung der neuen Stadt machte, enthält aber keine auf deren Recht und Verfassung bezüglichen Bestimmungen. Am 26. April 1609 erfolgte die Ernennung der ersten Stadtobrigkeiten, wobei jedoch statt drei nur zwei Bürgermeister ernannt, und ihnen gestattet wurde, für den Fall ihrer Abwesenheit sich einen Stellvertreter aus der Zahl der Schöffen zu bestellen, und vorkommendenfalls auch einige der ältesten und vornehmsten Bürger als Beirath in schwereren Angelegenheiten heranziehen zu dürfen. Die Formulare für die Vereidigung des Burggrafen, der Bürgermeister, Schöffen und Bürger sind noch erhalten, und druckt der Verfasser S. 62–63, Anm. 2 das „Jurament“ des Burggrafen ab.

Da ist nun meines Erachtens zunächst zu bedauern, dass es dem Verfasser nicht gefallen hat, die sämmtlichen Quellen für Recht und Verfassung der älteren Stadt Gothenburg vollständig abzudrucken. Das von ihm excerpirte Holländische Promemoria und allenfalls auch

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_157.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2023)