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jener andere Holländische Entwurf aus Gustaf Adolf’s Zeit, den er im wesentlichen als die Vorlage jener Privilegien anzusehen scheint, ferner das Gothenburgische Recht und der von ihm mehrfach (S. 4, Anm. 1 und S. 60) angeführte Zusatz zu den Privilegien; endlich wohl auch das Patent für die Handelscompagnie, welches allerdings anderwärts bereits veröffentlicht worden, hätten doch wohl ebensogut einen Abdruck verdient wie die Privilegien selbst, und wäre nur zu wünschen, dass der Verfasser noch nachträglich in irgend einer Weise diesen Mangel ergänzen möchte.

Sodann aber scheint die Darstellung des Verfassers auch in materieller Hinsicht eine Lücke zu lassen. Es wurde (oben S. 155–156) bereits erwähnt, dass König Karl IX. die neu zu gründende Stadt zunächst mit Niederländern zu bevölkern gedachte, und dass demgemäss die Verhandlungen über deren Anlage zunächst in Holländischer Sprache geführt wurden. Dem gegenüber fällt nun auf, dass nicht nur die Stadtprivilegien von 1607, sondern auch das wenig später erlassene Patent für die Handelscompagnie, das Gothenburgische Recht, der Zusatz zu den Privilegien und die Eidesformeln für die städtischen Beamten in Deutscher Sprache und nicht in Holländischer oder Schwedischer abgefasst sind. Dazu kommt, dass auch der Inhalt der Privilegien und des Gothländischen Rechtes mehrfach auf Deutsche Beziehungen hinweist. Wenn freilich in Nr. 7 des mehrerwähnten Holländischen Promemorias ausdrücklich gefordert worden war, dass alle Urtheile, Protokolle, Notariatsurkunden und sonstigen öffentlichen Scripturen der Stadt in Niederländischer Sprache abgefasst werden sollten, so enthält der § 25 der Privilegien ganz dieselbe Bestimmung, und es mag dahin stehen, ob die Vorschrift des § 37 der Privilegien, wornach die Predigten und die gemeinen Schulen „jn Niederteutscher vndt Schwedischer Sprache gethan vndt gehallten werden“ sollen, nicht ebenfalls unter der Niederdeutschen die Niederländische Sprache verstanden haben will. Wenn ferner in § 20 und 21 der Privilegien das Stadtrecht Gothenburgs nicht nur aus „Göttlichen und Schwedischen“ sondern auch aus „Kaijserlichken vndt Niederländischen Rechtten“ gezogen, und in Fällen, in welchen das „jus municipale“ keine Entscheidung geben würde, „aus den Kaijserlichen vndt Niederländischen Rechtten“ entnommen werden sollte, so wird wohl unter den kaiserlichen Rechten nur das Römische Recht verstanden werden dürfen, wie denn auch nur dieses in Nr. 5 des Holländischen Promemorias genannt worden war[1]. Aber bedeutsamer ist schon,

  1. Keinen Werth wird man jedenfalls darauf legen dürfen, dass nach § 12 der Privilegien in Bergsachen „nach Kaijserlicher vndt Churfürstlicher
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_158.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2023)